Rz. 19

Dieser Absatz regelt die Frage von Abrundungen des pfändbaren Arbeitsentgelts. Um den nach Abs. 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist nach Satz 1 das Arbeitseinkommen, ggf. nach Abzug des nach Abs. 3 Satz 3 pfändbaren Betrags, auf die nächste Zahl abzurunden, die – ohne dass sich ein Bruchteil ergibt – bei monatlicher Auszahlung durch 10, bei wöchentlicher Auszahlung durch 2,5 und bei täglicher Auszahlung durch 0,5 teilbar ist. Daraus ergeben sich in der Tabelle Intervalle von 9,99 EUR bei monatlicher Auszahlung, von 2,49 EUR bei wöchentlicher Auszahlung und von 0,49 EUR bei täglicher Auszahlung. Nach Satz 2 sind die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Infolge der Aufhebung der Lohnpfändungstabelle wird allein auf die im BGBl. veröffentlichte, der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung beigefügten Tabelle verwiesen. Eine Bezugnahme auf die Tabelle im Anhang der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung ist weiterhin im Pfändungsbeschluss zulässig (Abs. 5 Satz 3).

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