Rz. 22

Unter diese Zulagen fallen die aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis herrührenden Zulagen privater Art sowie die zusätzlichen Blindenhilfen nach Landesrecht (LandesblindenG), soweit sie nicht auf das Bundesversorgungsgesetz Bezug nehmen oder selbst die Unpfändbarkeit anordnen (Zöller/Herget, § 850a Rn. 15). Für die Blindenzulagen nach § 35 BVG gilt der Pfändungsschutz nach §§ 54, 55 SGB I. Die Blindenbeihilfen nach dem § 72 SGB XII sind schon nach § 17 Abs. 1 SGB XII unpfändbar. Auch die unter Nr. 8 fallenden Zulagen können nicht für die Unterhaltsgläubiger gepfändet werden (Nr. 8 ist in § 850d Abs. 1 ZPO nicht aufgeführt).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge