Rz. 21

Gemäß Nr. 5 ist anzugeben, ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein P-Konto (§ 850k) oder ein Gemeinschaftskonto (§ 850l) handelt. Handelt es sich um ein Gemeinschaftskonto, ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist. Durch die Preisgabe dieser Informationen wird der Gläubiger in die Lage versetzt, Besonderheiten im Zusammenhang mit der Pfändung von Guthaben auf einem P-Konto oder einem Gemeinschaftskonto zu berücksichtigen und seine Entscheidung über Maßnahmen der Zwangsvollstreckung entsprechend anzupassen. Insbesondere soll ein Missbrauch durch mehrere Pfändungsschutzkonten (P-Konto) verhindert werden (vgl. § 850k Abs. 4 ZPO; vgl. auch RZ 8). Denn der Vollstreckungsgläubiger erhält schnell die Information darüber, dass er von einem dem Schuldner automatisch gewährten Pfändungsschutz auszugehen hat. Da der Umstand, ob es sich bei der von der Pfändung betroffenen Kontoverbindung um ein P-Konto oder Gemeinschaftskonto handelt, schnell und einfach festzustellen ist, werden die Kreditinstitute durch diese zusätzliche Angabe nur unerheblich belastet. Es muss daher in der Erklärung das betreffende Konto mit Kontonummer aufgeführt werden. Im Hinblick auf die weiteren, für die Bemessung der Höhe des Pfändungsschutzes im Einzelfall relevanten Umstände, wie z. B. Unterhaltspflichten des Schuldners, eigene Einkünfte der Unterhaltsberechtigten, steht dem Gläubiger hingegen nur der allgemeine Auskunftsanspruch gegen den Schuldner nach § 836 Abs. 3 ZPO zu (BT-Drucks. 16/7615 S. 18 li. Sp.).

 

Rz. 22

Die zu gewährende Auskunft ist insbesondere für das Bestimmungsrecht des Gläubigers in den Fällen relevant, in denen der Schuldner missbräuchlich mehrere Pfändungsschutzkonten führt. Die Wirkungen weiterer P-Konten können dann durch den Gläubiger nach § 850k Abs. 4 ZPO beseitigt werden. Das Bestimmungsrecht ist dabei ggü. dem Vollstreckungsgericht auszuüben. In seinem Antrag hat der Gläubiger die betroffenen Kreditinstitute zu bezeichnen und die Tatsache, dass es sich bei den dort für den Schuldner geführten Konten um P-Konten handelt, glaubhaft zu machen. Mit Rücksicht auf die erheblichen Wirkungen für den Schuldner soll für die Glaubhaftmachung nur die Vorlage entsprechender Drittschuldnererklärungen gem. Abs. 1 Nr. 5, § 316 Abs. 1 Nr. 5 AO genügen (§ 850k Abs. 4 Satz 2 ZPO).

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