Rz. 8

Die Erklärung ist ggü. dem Gläubiger bzw. dessen Bevollmächtigtem abzugeben. Es bedarf keiner bestimmten Form. Schriftform ist anzuraten, damit der Drittschuldner die durch ihn zu beweisende Erfüllung nachweisen kann (Musielak/Voit/Flockenhaus, § 840 Rn. 4). Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Abs. 1 bestimmten Zweiwochenfrist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden (Abs. 3 Satz 1). Damit ist der Anwendungsbereich der Vorschrift erweitert und dem Drittschuldner wird auch für den Fall der elektronischen Zustellung der Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererklärungen ermöglicht, die Drittschuldnererklärungen innerhalb von zwei Wochen auch an den Gerichtsvollzieher vorzunehmen (BT-Drucks. 19/31119, 7). Nach § 829 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann der Pfändungsbeschluss daher zusammen mit der Drittschuldnererklärung elektronisch zugestellt werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 ZPO abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben (Abs. 3 Satz 2, § 121 Abs. 2 Satz 4 GVGA). Eine Verweigerung der Abgabe bzw. der Unterschrift ist im Protokoll zu vermerken. In diesem Fall kann der Gläubiger annehmen, dass die Forderung besteht und Hindernisse nach Nrn. 2, 3 nicht bestehen (LAG Hamburg, NJW-RR 1986, 743; Musielak/Voit/Flockenhaus, § 840 Rn. 4 m. w. N.). Bei mehreren Drittschuldnern in einem Pfändungsbeschluss, die in verschiedenen AG-Bezirken wohnen, hat der Gerichtsvollzieher des zuerst genannten Drittschuldners die Erklärung aufzunehmen. Danach erfolgt Abgabe an die Gerichtsvollzieher, welche für die anderen Drittschuldner zuständig sind (§ 121 Abs. 2 Satz 7 ff. GVGA). Nach Zustellung können Erklärungen ggü. dem Gerichtsvollzieher schriftlich oder zu Protokoll abgegeben werden. Hierzu ist der Gerichtsvollzieher nicht verpflichtet (LG München, DGVZ 1976, 187; AG Würzburg, DGVZ 1977, 78). Der Gerichtsvollzieher muss nicht eigens den Gläubiger hierzu aufsuchen (OLG Hamm, DGVZ 1977, 188; OLG Frankfurt am Main, DGVZ 1978, 156).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge