Rz. 7

Nicht nach den §§ 829 ff. ZPO sind zu vollstrecken:

  • Geldforderungen, auf die sich bei Grundstücken die Hypothek erstreckt (§ 1120 BGB): Sie unterliegen der Zwangsvollstreckung durch das Vollstreckungsgericht nach den §§ 829 ff. ZPO nur so lange, wie nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist (vgl. Rz. 14). Zu beachten ist, dass die Beschlagnahme unterschiedlich erfolgt bei Zwangsverwaltung (§§ 146, 150, 151 ZVG) und Zwangsversteigerung (§§ 20, 22 ZVG);
  • verbriefte Forderungen, bei denen das Recht aus dem Papier dem Recht am Papier folgt:

    Sie werden wie bewegliche Sachen nach § 808 Abs. 2 ZPO durch den Gerichtsvollzieher gepfändet und nach § 821 ZPO verwertet. Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden nach § 831 ZPO wie bewegliche Sachen (§ 808 Abs. 2 ZPO) gepfändet, dann allerdings wie Forderungen nach § 835 ZPO verwertet;

  • Forderungen, für die eine Hypothek bestellt ist: für diese Forderungen enthält § 830 ZPO (für Schiffshypotheken § 830a ZPO) über die Vorschrift des § 829 ZPO hinausgehende Sonderregelungen.

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