Rz. 36

Die Kosten der Einholung einer Auskunft über Anschrift des Schuldners, seinen Arbeitgeber und seine Kreditwürdigkeit können erstattet werden (LG Landshut, AGS 2020, 100; LG Bonn, JurBüro 1990, 349). Die gleiche Auffassung wird vom LG Köln (JurBüro 1983, 1571) vertreten. Demgegenüber will das LG Detmold (Rpfleger 1990, 391) diese Kosten nur dann erstatten, wenn neben den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen auch die für eine eidesstattliche Versicherung vorliegen. Nach AG Wesel (DGVZ 1990, 77) sind sie jedenfalls nicht erstattungsfähig, wenn nur allgemeine Informationen über die Vollstreckungsaussichten eingeholt werden. Bei der anwaltlichen Einholung einer Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis handelt es sich nicht um eine besondere Angelegenheit im Sinne des § 18 Abs. 1 RVG, sondern lediglich um eine Vorbereitungshandlung für die spätere Vollstreckungshandlung. Eine gesonderte Vergütungspflicht für den Antrag auf Erteilung einer Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis nach Nr. 3309 RVG-VV besteht daher nicht (AG Wuppertal, DGVZ 2011, 34; AG Donaueschingen DGVZ 2010, 43; zur Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten für die Einwohnermeldeamtsanfrage vgl. BGH, NJW 2004, 1101). Beauftragt der Gläubiger einen privaten Wirtschaftsdienst mit der Ermittlung der Anschrift bzw. des Aufenthaltsorts des Schuldners, muss er Gründe darlegen, die erkennen lassen, dass diese Kosten für die Durchführung der Zwangsvollstreckung notwendig waren (AG Burgwedel, DGVZ 2013, 249). Ermittlungskosten zur Feststellung des gepfändeten Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe sind i. S. v. § 788 ZPO notwendig und deshalb vom Schuldner zu erstatten, wenn die vom Schuldner abgegebene eidesstattliche Versicherung bei Beantragung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses länger als 1 Jahr zurücklag (LG Braunschweig, JurBüro 2002, 322).

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