Rz. 71

Nach durchgeführter Räumung können die entstandenen Räumungskosten von dem Gläubiger nach § 788 ZPO ohne besonderen Kostenfestsetzungstitel beigetrieben werden (LG Stade, DGVZ 1991, 119). Der Räumungsschuldner haftet auch für die Bereitstellungskosten eines Spediteurs, wenn nach freiwilliger Räumung der Räumungstermin nicht mehr rückgängig gemacht werden konnte (AG Kitzingen, Urteil v. 21.1.2015, 3 C 557/14, juris.; LG Mannheim, InVo 2000, 146; LG Kassel, JurBüro 1987, 1047 m. Anm. Mümmler; so auch LG München I, WuM 1987, 268; LG Freiburg, WuM 1987, 267; LG Berlin, DGVZ 1977, 118). Wird allerdings Räumungsgut in eigenen Lagerräumen des Gläubigers verwahrt, so ist für die Geltendmachung und Titulierung hierfür verlangter Lagerkosten regelmäßig nicht der einfache Weg der Kostenfestsetzung oder der Beitreibung nach § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO, sondern der (normale) Zivilprozess der richtige Weg (OLG Frankfurt/Main, DGVZ 1998, 188 = JurBüro 1999, 44 = InVo 1999, 328). Die Räumungsgebühr des Gerichtsvollziehers entsteht auch dann, wenn dieser die Wohnung geräumt vorfindet und sie lediglich noch an den Gläubiger übergibt. Mit den durch die Vorbereitung entstandenen Kosten gehört sie zu den notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung (LG Hannover, DGVZ 1995, 169). Kosten des Räumungsgläubigers für Transport, Einlagerung und/oder Entsorgung/Entrümpelung von Räumungsgut sind nicht über § 788 ZPO zu erstatten, wenn die Räumung auf die bloße Besitzeinweisung nach § 885 Abs. 1 ZPO aufgrund der Geltendmachung des Vermieterpfandrechts beschränkt wurde (AG Hannover, NZM 2011, 96 = NJW-RR 2011, 288). Bei der Vollstreckung aus einem Räumungsvergleich nach dem Ablauf der vereinbarten Räumungsfrist muss keine weitere Frist zur vollständigen Räumung gesetzt werden. Nach dem Fristablauf muss der Schuldner bei Nicht- oder nicht vollständiger Erfüllung mit der Vollstreckung durch den Gläubiger rechnen (BGH, WM 2018, 2327).

 

Rz. 72

Sofern der Räumungsschuldner nach der Beauftragung des Gerichtsvollziehers durch den Räumungsgläubiger eine Ersatzwohnung findet und dies dem Gerichtsvollzieher mitteilt, hat er dennoch die durch die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers entstehenden Kosten und etwaige Bereitstellungskosten des Spediteurs zu tragen, es sei denn, der Schuldner hätte vor der Beauftragung des Gerichtsvollziehers eine Ersatzwohnung angemietet und dies dem Gläubiger mitgeteilt (LG Mannheim, DWW 1994, 85).

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