Verfahrensgang

LG Darmstadt (Beschluss vom 17.11.1997; Aktenzeichen 13 O 261/96)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers sowie die unselbständige Anschlußbeschwerde der Beklagten und des Beitrittsschuldners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß der Rechtspflegerin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 17. November 1997 werden auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens beträgt 73.293,12 DM.

 

Gründe

Die als befristete Beschwerde zu behandelnde (Durchgriffs-)Erinnerung des Klägers ist zulässig (§§ 103, 104 ZPO; 21 Nr. 1, 11, Abs. 1 und 2 RpflG), bleibt aber ebenso wie die unselbständige Anschlußbeschwerde der Beklagten und des Beitrittsschuldners ohne Erfolg.

Was zunächst die Beschwerde der Beklagten und des Beitrittsschuldners angeht, ist der Kostenfestsetzungsbeschluß offensichtlich deshalb nicht zu beanstanden, weil in dem gerichtlichen Vergleich vom 14.05.1997 lediglich bestimmt ist, daß die Beteiligten wechselseitig keine Kostenanträge z. B. nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO stellen wollen. Das auch auf die Stellung von Kostenfestsetzungsanträgen verzichtet werden sollte, ist dagegen nicht vorgesehen.

Der vom Kläger zum Kostenausgleich angemeldete Betrag für die aufgrund der einstweiligen Verfügung 13 O 466/96 – 13 U 11/97 vorgenommene Einlagerung des beweglichen Inventars der Firma … in den dem Kläger gehörenden Mieträumen kann im Kostenfestsetzungsverfahren nicht berücksichtigt werden.

Das auf schnelle und erleichterte Schaffung von Kostentiteln ausgerichtete Kostenfestsetzungsverfahren setzt voraus, daß keine komplizierten rechtlichen Beurteilungen, insbesondere im materiell-rechtlichen Bereich vorzunehmen sind, sondern daß einfach zu überprüfende Gebührentatbestände angemeldet werden (vgl. etwa den Gedanken des § 19 Abs. 5 BRAGO), die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung stehen (vgl. dazu OLG München, NJW 70, 1195 f; OLG Koblenz Rpfl 77, 66 f; Stein-Jonas-Münzberg, ZPO, 21. Aufl. 1995, § 788 Rn 10).

Es ist nicht der Sinn der vereinfachten Kostenerstattung – und § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO legt sie in der Zwangsvollstreckung neben dem Kostenfestsetzungsverfahren vor dem Rechtspfleger allein dem Gerichtsvollzieher in die Hand –, dem Gläubiger sämtliche aus Verzug seines Schuldners erwachsenden Schäden und Aufwendungen als Vollstreckungskosten zu erstatten (vgl. Stein-Jonas-Münzberg a. a. O., Rn 6). Das muß vielmehr dem Erkenntnisverfahren der ZPO mit seiner Gewährleistung für eine gründliche Prüfung der Sach- und Rechtslage mit den Beweismitteln des Zivilprozesses überlassen bleiben. Anderenfalls besteht die Gefahr, daß einem Schuldner – unter Umständen und möglicherweise böswillig – dem Grund und der Höhe nach problematische Schadensersatzforderung des Gläubigers aufgebürdet und sogleich vollstreckt werden, ohne daß diesem die Ausführung seiner Rechte unter den Garantien des ordentlichen Zivilprozesses gewährleistet war.

So liegt die Sache hier: Der Kläger macht nämlich nicht Kosten geltend, die unzweifelhaft und belegbar bereits entstanden sind (– wie z. B. Gerichtsvollzieher- oder Anwaltskosten nach entsprechend vorgelegten Gebührenrechnungen oder tatsächliche und bereits gezahlte Kosten für Transport oder Aufbewahrung von Pfandgut entsprechend vorgelegter Belege), sondern er macht Aufwendungsersatz geltend für die Einlagerung von Inventar des Schuldners in eigenen Räumen. Damit verfolgt der Kläger einen materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruch, der – wie bereits ausgeführt – im normalen Erkenntnisverfahren zu verhandeln und zu beurteilen ist. Der Kläger kann demgegenüber nicht damit gehört werden, er habe im Rahmen seiner Pflicht zur Geringhaltung der Vollstreckungskosten das Pfandgut günstiger eingelagert als dies durch Einlagerung bei einem fremden Lagerhalter der Fall gewesen wäre, zumal anderenfalls noch beträchtliche Transportkosten hinzugekommen wären. Solche materiell-rechtlichen Fragen können nämlich komplizierte rechtliche Erwägungen und umfangreiche Ermittlungen etwa in der Richtung erforderlich machen, ob der Kläger für die gesamte Zeit der Aufbewahrung des Pfandguts in seinen Räumen diese überhaupt entgeltlich und zu gleichen Bedingungen hätte nutzen können. Es liegt auf der Hand, daß die Aufklärung solcher mitunter schwierig zu beurteilender Fragen nicht dem vereinfachten Verfahren der Kostenberechnung durch den Gerichtsvollzieher oder wahlweise dem Rechtspfleger im förmlichen Kostenfestsetzungsverfahren überlassen werden kann.

Der Kläger ist damit nicht rechtlos gestellt. Es bleibt ihm unbenommen, die im Zusammenhang mit der Einlagerung des Pfandguts zur Sicherung seines Vermieterpfandrechts entstandenen Kosten in einem Klageverfahren geltend zu machen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Satz 1 ZPO und trägt dem Umstand Rechnung, daß das Teilunterliegen der Beklagten und ihres Beitrittsschuldners verhältnismäßig geringfügig war und keine besonderen Kosten veranlaßt hat.

 

Fundstellen

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