Rz. 59

Die Kosten für die Demontage der herauszugebenden verschraubten Regale sind keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung (OLG Koblenz, NJW-RR 1990, 1152 = DGVZ 1990, 40), ebenso wenig die für den Abbau eines Gerüstes (HansOLG Hamburg, JurBüro 1981, 779) und auch diejenigen für den Abbau einer Kranbrücke mit Hängekran (OLG München, MDR 1997, 882 = JurBüro 1997, 607). Um erstattungsfähige Kosten kann es sich dann handeln, wenn sich die Verpflichtung des Schuldners zu gerade dieser Arbeitsleistung oder Verpflichtung aus dem Titel ergibt (OLG München, a. a. O.). Das gilt ebenso für die Kosten für Verpackung und Transport zum Gläubiger (OLG Stuttgart, JurBüro 1981, 943; OLG Koblenz, a. a. O.; siehe aber auch LG Berlin, DGVZ 1976, 156; AG Düsseldorf, DGVZ 1986, 28).

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