Rz. 49

Die im Verfahren über den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 Abs. 1 ZPO entstandenen Kosten können nicht als Zwangsvollstreckungskosten nach § 788 ZPO festgesetzt werden; es handelt sich um Kosten (hier: § 767 ZPO) des Hauptsacheverfahrens (OLG München, JurBüro 1986, 1583).

 

Rz. 50

Soweit die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht ein Teil des Hauptsacheverfahrens, sondern des Vollstreckungsverfahrens ist, sind die Kosten solche der Zwangsvollstreckung und erstattungsfähig.

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