(1) Jede Dienststelle, die einen Gleichstellungsplan aufstellt, erfasst dafür in den einzelnen Bereichen statistisch:
2. |
die Gremienbesetzung nach § 13, getrennt nach Gremienbezeichnung und nach Geschlecht, nach dem Stand vom 30. Juni des jeweiligen Jahres, |
Die datenschutzrechtlichen Vorschriften sind zu beachten.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
2. |
die Datenübermittlung zwischen den mit der Durchführung der Statistik betrauten Personen und Stellen, |
3. |
die Datenspeicherung und |
4. |
die Einzelheiten der Datenauswertung für den nach § 14 zu erstellenden Erfahrungsbericht für den Landtag |
nach Anhörung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz zu regeln.
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