(1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist im Rahmen der jeweiligen fachlichen Zuständigkeit ihrer Dienststelle an allen Angelegenheiten des Geschäftsbereiches zu beteiligen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen haben können.

 

(2) 1Die Dienststelle hat die Gleichstellungsbeauftragte so frühzeitig zu beteiligen, daß deren Initiativen, Anregungen, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. 2Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Unterlagen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, Einsicht nehmen. 3Ihr sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 4Die Gleichstellungsbeauftragte kann an Besprechungen, Sitzungen oder Konferenzen teilnehmen, soweit Angelegenheiten beraten werden, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen haben können.

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