Gemäß § 25 BGleiG gehört es zu den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten, insbesondere bei allen personellen, organisatorischen und sozialen Maßnahmen der Dienststelle mitzuwirken, die die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Beseitigung von Unterrepräsentanzen, die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit sowie den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betreffen. Das Wort "betreffen" verdeutlicht, dass die Mitwirkungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten nur bestehen, wenn eine Maßnahme oder Entscheidung einen Bezug zu ihren gesetzlichen Aufgaben aufweist, wenn also Aspekte der Gleichstellung, Vereinbarkeit oder des Schutzes vor sexueller Belästigung betroffen sind.[1]

Die Gleichstellungsbeauftragte übt dabei gegenüber der Dienststellenleitung Kontroll- und Überwachungsaufgaben aus und gegenüber den Beschäftigten eine Beratungs- und Unterstützungsfunktion.

Zur Erfüllung dieser Aufgaben stehen der Gleichstellungsbeauftragten umfangreiche Informations-, Teilnahme- und insbesondere Mitwirkungsrechte zu, die von der Dienststelle zwingend einzuhalten sind.

Der Gleichstellungsbeauftragten stehen die in § 27 BGleiG genannten zwingenden Beteiligungsrechte zu. Die Gleichstellungsbeauftragte ist demnach bei personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten sowie bei der Erstellung des Gleichstellungsplans frühzeitig zu beteiligen. Zu den personellen Maßnahmen zählen etwa die Kündigung, Einstellung, Versetzung und Abmahnung. Aus der zwingenden Beteiligung ergeben sich jedoch keine echten Mitentscheidungsrechte. Anders als der Personalrat kann die Gleichstellungsbeauftragte keine Maßnahmen der Dienststellenleitung verhindern.

Ihrerseits hat die Gleichstellungsbeauftragte Informationspflichten gegenüber den Beschäftigten.[2] Zur Erfüllung dieser Informationspflichten kann sie eine Sprechstunde einrichten und Versammlungen der dienststellenangehörigen Frauen einberufen.[3]

Ebenfalls steht der Gleichstellungsbeauftragten ein Initiativrecht zu, über das die Dienststellenleitung innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens innerhalb eines Monats, in Ausnahmefällen innerhalb von 3 Monaten, zu entscheiden hat.[4]

Zur effektiven Ausübung ihres Amts hat die Gleichstellungsbeauftragte einen Anspruch auf Entlastung von ihren dienstlichen Pflichten, soweit es zur ordnungsgemäßen Ausübung des Amts erforderlich ist. Der Umfang der Entlastung ist gesetzlich geregelt. In Dienststellen mit mindestens 600 Beschäftigten muss die Entlastung im Umfang einer Vollzeitkraft gewährleistet werden. Bei Dienststellen mit weniger als 600 Beschäftigten liegt der Umfang mindestens bei der Hälfte einer Vollzeitarbeitskraft.

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