Andere nationale Benachteiligungsverbote:
- § 3 EntgeltTranspG Verbot der Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts
- § 4 Abs. 1 TzBfG Verbot der Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten
- § 4 Abs. 2 TzBfG Verbot der Benachteiligung von befristet Beschäftigten
- § 164 Abs. 2 SGB IX Verbot der Benachteiligung von schwerbehinderten Beschäftigten
- § 75 Abs. 1 BetrVG Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen
- § 27 SprAuG Benachteiligungsverbot bei leitenden Angestellten
- § 67 Abs. 1 BPersVG Benachteiligungsverbot bei Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
- § 612a BGB Maßregelungsverbot
- § 9 Abs. 1 Nr. 2 AÜG, § 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG Verbot der Benachteiligung von Leiharbeitnehmern
- Art. 3 Abs. 2 und 3 GG
- Unionsrechtliche Benachteiligungsverbote, die unmittelbar auch horizontal unter Privatrechtssubjekten anwendbar sind:
- Art. 157 AEUV findet unmittelbar zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung[1]
- Art. 45 AEUV ist unmittelbar anwendbar, sodass sich der einzelne Arbeitnehmer gegenüber der Union und den Mitgliedstaaten, aber auch gegenüber TV-Parteien und einzelnen Arbeitgebern hierauf berufen kann, sofern ein grenzüberschreitender Sachverhalt gegeben ist. Art. 45 AEUV findet prinzipiell keine Anwendung, wenn ein Mitgliedstaat seine eigenen Staatsangehörigen gegenüber EU-Ausländern benachteiligt.[2]
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