1. Andere nationale Benachteiligungsverbote:

  1. Unionsrechtliche Benachteiligungsverbote, die unmittelbar auch horizontal unter Privatrechtssubjekten anwendbar sind:
  2. Art. 157 AEUV findet unmittelbar zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung[1]
  3. Art. 45 AEUV ist unmittelbar anwendbar, sodass sich der einzelne Arbeitnehmer gegenüber der Union und den Mitgliedstaaten, aber auch gegenüber TV-Parteien und einzelnen Arbeitgebern hierauf berufen kann, sofern ein grenzüberschreitender Sachverhalt gegeben ist. Art. 45 AEUV findet prinzipiell keine Anwendung, wenn ein Mitgliedstaat seine eigenen Staatsangehörigen gegenüber EU-Ausländern benachteiligt.[2]
[1] EuGH, NZA 2021, 855 – K, L u. a./Tesco Stores Ltd.
[2] Sagan in: Preis/Sagan, Europäisches Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2019, Gleichbehandlung, § 1 Abs. 3 Satz 2 Rn. 1.48.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge