1 Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten

Für eine Person, die in mehreren Mitgliedsstaaten erwerbstätig bzw. selbstständig tätig ist, werden die Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit angewandt.[1] Hierbei ist zu beachten, dass es bei der Anwendung der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit Einschränkungen beim gebietlichen, persönlichen und sachlichen Geltungsbereich gibt.[2] Bei der Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedsstaaten wird zwischen verschiedenen Fallkonstellationen unterschieden:

  • Personen, die gewöhnlich in 2 oder mehr Mitgliedsstaaten eine Beschäftigung ausüben,
  • Personen, die gewöhnlich in 2 oder mehr Mitgliedsstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben,
  • Personen, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedsstaaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben,
  • Personen, die als Beamte in einem Mitgliedsstaat beschäftigt sind und in einem anderen Mitgliedsstaat eine Beschäftigung und/oder eine selbstständige Tätigkeit ausüben.

1.1 Gebietlicher Geltungsbereich

Einschränkungen beim gebietlichen Geltungsbereich gibt es bei Dänemark, Finnland, Frankreich, Italien, Malta, Niederlande, Portugal, Spanien, Zypern und beim Vereinigten Königreich.

1.2 Persönlicher Geltungsbereich

Grundsätzlich erfasst die Verordnung (EG) über soziale Sicherheit alle Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Bei Dänemark, dem Vereinigten Königreich, den EWR-Staaten Island, Norwegen, Liechtenstein und bei der Schweiz ist der persönliche Geltungsbereich eingeschränkt. Bei diesen Staaten muss geprüft werden, ob die Anwendung eines bilateralen Abkommens oder der vorherigen Verordnung (EWG) über soziale Sicherheit möglich ist.

1.3 Sachlicher Geltungsbereich

Der sachliche Geltungsbereich umfasst aus deutscher Sicht alle Versicherungszweige der Sozialversicherung.

2 Personen, die gewöhnlich in 2 oder mehr Mitgliedsstaaten eine Beschäftigung ausüben

In der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 wurde festgelegt, welchen Rechtsvorschriften eine Person unterliegt, die gewöhnlich in 2 oder mehr Mitgliedsstaaten eine Beschäftigung ausübt.

2.1 Gewöhnliche Beschäftigung in mehreren Mitgliedsstaaten

Nach Art. 13 der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 muss zunächst festgestellt werden, ob eine Person gewöhnlich in 2 oder mehr Mitgliedsstaaten beschäftigt ist. Eine Person gilt insbesondere dann als gewöhnlich in 2 oder mehr Mitgliedsstaaten tätig, wenn die Person unter Beibehaltung ihrer ursprünglichen Beschäftigung gleichzeitig eine weitere Beschäftigung in einem anderen Staat ausübt oder eine Person seine Tätigkeit regelmäßig in mehreren anderen Staaten ausübt.

 
Praxis-Beispiel

Gewöhnliche Beschäftigung in mehreren Staaten liegt vor

Ein deutscher Arbeitnehmer übt eine Beschäftigung in Stuttgart aus. Jeden Monat wird der Arbeitnehmer für jeweils eine Arbeitswoche in der Filiale in Österreich eingesetzt. Der Arbeitnehmer übt eine gewöhnliche Beschäftigung in 2 Staaten aus.

Aus Sicht des GKV-Spitzenverbands, DVKA ist eine regelmäßige Tätigkeit in 2 oder mehr Staaten gegeben, wenn der Arbeitnehmer die Beschäftigung regelmäßig an einem Tag im Monat oder 5 Tagen im Quartal in einem anderen Staat ausübt. Hierbei ist zu beachten, dass es sich immer um denselben Staat handeln muss. Ansonsten wäre zu prüfen, ob es sich bei den Auslandseinsätzen um Entsendungen handelt.

 
Praxis-Beispiel

Unbedeutende Tätigkeiten

Ein Arbeitnehmer arbeitet für ein französisches Unternehmen in Deutschland. Jede Woche nimmt der Arbeitnehmer an einer Besprechung am Hauptsitz des Unternehmens in Frankreich teil. Unstreitig ist auch in diesem Fall, dass der Arbeitnehmer gewöhnlich in 2 Mitgliedsstaaten beschäftigt ist. Allerdings ist der Umfang der Auslandstätigkeit so gering, dass diese Tätigkeit als unbedeutend angesehen wird.

Eine unbedeutende Tätigkeit liegt immer dann vor, wenn der Arbeitnehmer während eines Zeitraums von 3 Monaten nicht mehr als 2 Stunden in der Woche im anderen Mitgliedsstaat arbeitet oder weniger als 5 % der Tätigkeit im anderen Staat ausgeübt wird.

 
Praxis-Tipp

Beurteilung der Gesamtumstände

In der Praxis kommt es bei der Beurteilung, ob die Beschäftigung in 2 oder mehreren Staaten gegeben ist, immer wieder zu Schwierigkeiten. Entscheidend bei der Beurteilung ist die Frage, ob die Beschäftigung üblicherweise in mehreren Staaten ausgeübt wird. Wenn es sich bei der Auslandstätigkeit um ein einmaliges Ereignis handelt, ist eher davon auszugehen, dass es sich um eine Entsendung handelt.

[1]

2.2 Wesentlicher Teil der Beschäftigung

Nach Art. 13 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 muss ein wesentlicher Teil der Beschäftigung im Wohnstaat ausgeübt werden. Für die Prüfung werden die Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers berücksichtigt. Dann wird eine Gesamtbewertung vorgenommen. Ergibt sich aus der Gesamtbewertung ein Anteil von weniger als 25 % der Beschäftigung im Wohnstaat, wird kein wesentlicher Teil der Beschäftigung im Wohnstaat ausgeübt.

 
Praxis-Tipp

Beurteilung des "wesentlichen Teils einer Beschäftigung"

Bei der Beurteilung des wesentlichen Teils werden vorausschauend die folgenden 12 Kalendermonate berücksichtigt.

2.3 Sitz des Arbeitgebers

Ein Kri...

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