Sachverhalte nach dem 31.12.2020

Vom Abkommen über Handel und Zusammenarbeit werden Sachverhalte erfasst, in denen eine Person gewöhnlich in mehreren Staaten erwerbstätig ist und diese Beschäftigung zu irgendeinem Zeitpunkt nach dem 31.12.2020 beginnt.

Die Regelungen nach dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit sind mit den Regelungen nach den Verordnungen (EG) über Soziale Sicherheit inhaltsgleich.

Persönlicher Geltungsbereich

Die Regelungen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit gelten unabhängig von der Staatsangehörigkeit für Personen, für die das Sozialversicherungsrecht mindestens eines Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs gilt oder gegolten hat. Es gilt auch für deren Familienangehörige und Hinterbliebene. Voraussetzung ist, dass diese Personen rechtmäßig in einem Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich wohnen.

Sachlicher Geltungsbereich

Das Abkommen umfasst die Kranken-, Renten-, Unfallversicherung sowie den Bereich der Arbeitsförderung.

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