Vom Handels- und Kooperationsabkommen werden Sachverhalte erfasst, die nach dem 31.12.2020 beginnen und zu keinem Zeitpunkt einen grenzüberschreitenden Bezug zum Vereinigten Königreich oder einem anderen Mitgliedstaat hatten.

Persönlicher Geltungsbereich

Das Handels- und Kooperationsabkommen gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit für Personen, für die das Sozialversicherungsrecht eines Mitgliedsstaates oder des Vereinigten Königreichs gegolten haben. Es gilt auch für deren Familienangehörige und Hinterbliebene. Voraussetzung ist, dass die Personen rechtmäßig im Vereinigten Königreich oder in einem anderen Mitgliedstaat wohnen.

Sachlicher Geltungsbereich

Die Regelungen des Handels- und Kooperationsabkommens sind auf die Kranken-, Unfall-, Rentenversicherung und auf den Bereich der Arbeitsförderung anwendbar. Sie gelten nicht für die Pflegeversicherung.

3.2.1 Voraussetzungen für eine Entsendung

Auch nach dem Handels- und Kooperationsabkommen besteht die Möglichkeit, dass eine selbstständig erwerbstätige Person vorübergehend entsandt wird. Voraussetzung ist, dass

  • sich es sich bei den jeweiligen Tätigkeiten um ähnliche handelt,
  • die Einsatzdauer den Zeitraum von 24 Monaten nicht überschreitet.

Liegen die Voraussetzungen für eine Entsendung vor, gelten für die Dauer der Entsendung die Rechtsvorschriften des Entsendestaates weiter.

Ausnahmevereinbarung nach dem Handels- und Kooperationsabkommen

Das Handels- und Kooperationsabkommen beinhaltet keine Rechtsgrundlage zum Abschluss von Ausnahmevereinbarungen. Sind die Voraussetzungen für eine Entsendung nicht erfüllt, gelten die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates.

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