Vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlte Gewinn-, Erfolgs- und Ertragsbeteiligungen gehören zum beitragspflichtigen Entgelt.
Bei Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zur Feststellung der Krankenversicherungspflicht bleiben Gewinnbeteiligungen als unregelmäßige Bezüge grundsätzlich außer Betracht.
Gewinnbeteiligung als Darlehen für den Arbeitgeber
Die beitragsrechtliche Behandlung der Gewinnbeteiligung gilt auch, wenn sie dem Arbeitnehmer nicht ausgezahlt, sondern dem Arbeitgeber als Darlehen zur Verfügung gestellt werden.
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