Jugendliche (nicht: erwachsene Auszubildende) müssen sich vor Aufnahme einer Beschäftigung gemäß § 32 JArbSchG einer ärztlichen Erstuntersuchung unterziehen und dem Arbeitgeber eine dem § 6 JArbSchUV entsprechende Bescheinigung vorlegen. Ausgenommen sind gemäß § 32 Abs. 2 JArbSchG geringfügige oder kurzfristige Beschäftigungen mit leichten Arbeiten.[1] Die Untersuchung darf nicht länger als 14 Monate vor dem Eintritt in das Berufsleben zurückliegen.[2] Insbesondere müssen die in der Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung vorgesehenen Formblätter verwendet werden; besondere arbeitsmedizinische Qualifikationen des Arztes werden nicht gefordert. Die Vorlage der Bescheinigung ist arbeitsvertragliche Pflicht des Jugendlichen, der Arbeitgeber darf den Jugendlichen andernfalls nicht beschäftigen.[3] Eine Beschäftigung unter Verstoß gegen § 32 JArbSchG stellt gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 22 JArbSchG eine Ordnungswidrigkeit bzw. bei schweren Verstößen gemäß § 58 Abs. 5 und 6 JArbSchG sogar eine Straftat dar. Ein Jahr nach der ersten Beschäftigungsaufnahme und dann wieder in jährlichem Abstand muss der Jugendliche gemäß §§ 33 f. JArbSchG eine Bescheinigung über die längstens 3 Monate zurückliegende Nachuntersuchung vorlegen. Gegenstand aller Untersuchungen ist gemäß § 37 JArbSchG in Verbindung mit der JArbSchUV der allgemeine Gesundheits- und Entwicklungsstand, die körperliche Beschaffenheit sowie die eventuellen Grenzen der körperlichen Belastbarkeit des Jugendlichen. Die Ergebnisse – nicht jedoch ein medizinischer Befund – sind dem Arbeitgeber in der Bescheinigung mitzuteilen.[4] Der Arbeitgeber hat die Bescheinigungen bis zum Ausbildungsende aufzubewahren und dem Jugendlichen nach dem Beschäftigungsende auszuhändigen.[5]

[1] Vgl. dazu BayOLG, Urteil v. 11.1.1983, 3 Ob OWi 164/82: Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung von Alter und Entwicklungsstand des Jugendlichen.

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