Vom Infektionsschutzgesetz bleiben u. a. unberührt die Vorschriften des Lebensmittelrechts, die Vorschriften des Tierseuchenrechts, des Fleischbeschaurechts und der Tierkörperbeseitigung, die wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder, das Gesetz über technische Assistenten in der Medizin sowie landesrechtliche Vorschriften über das Verbot der Ausübung bestimmter Tätigkeiten oder der Beschäftigung in bestimmten Betrieben, soweit die Verbote über diejenigen des § 42 IfSG hinausgehen oder sich auf weitere als die darin bezeichneten Personen erstrecken.

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