§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist die Wahrung und Stärkung des Schutzes von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern vor den durch passives Rauchen bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

§ 2 Rauchverbot

 

(1) Das Tabakrauchen ist nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verboten in allen

 

1.

öffentlichen Einrichtungen (§ 3 Nr. 1),

 

2.

Gesundheitseinrichtungen (§ 3 Nr. 2),

 

3.

Kultureinrichtungen (§ 3 Nr. 3),

 

4.

Sporteinrichtungen (§ 3 Nr. 4),

 

5.

Hochschulen (§ 3 Nr. 5),

 

6.

Erziehungs- und Bildungseinrichtungen (§ 3 Nr. 6),

 

7.

Heimen (§ 3 Nr. 7),

 

8.

öffentlich zugänglichen Bereichen von Hotels, Gaststätten, Diskotheken, Einkaufszentren und anderen Gebäuden (§ 3 Nr. 8 und 9).

 

(2) 1Das Rauchverbot nach Absatz 1 gilt in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen. 2In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 erstreckt sich das Verbot auch auf die Außenbereiche der Einrichtungen.

 

(3) Rauchverbote nach anderen Vorschriften oder aufgrund von Rechtsbefugnissen, die mit dem Eigentum oder dem Besitzrecht verbunden sind, bleiben unberührt.

§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

 

1.

öffentliche Einrichtungen insbesondere alle Behörden, Gerichte sowie alle sonstigen Einrichtungen von Trägern öffentlicher Verwaltung, unabhängig von ihrer Rechtsform;

 

2.

Gesundheitseinrichtungen insbesondere alle Krankenhäuser einschließlich der Privatkrankenanstalten nach § 30 der Gewerbeordnung sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, unabhängig von ihrer Trägerschaft;

 

3.

Kultureinrichtungen insbesondere alle Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender oder historischer Inhalte oder Werke dienen, unabhängig von ihrer Trägerschaft;

 

4.

Sporteinrichtungen insbesondere alle Sporthallen, Hallenschwimmbäder sowie sonstige Gebäude oder Räume, in denen Sport ausgeübt wird;

 

5.

Hochschulen alle Fachhochschulen und Universitäten, unabhängig von ihrer Trägerschaft;

 

6.

Erziehungs- und Bildungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche insbesondere alle Schulen im Sinne des Brandenburgischen Schulgesetzes, Kindertagesstätten, ausgewiesene Spielplätze, Einrichtungen der Tagespflege, der Erziehungshilfe sowie der Kinder- und Jugendfreizeit, unabhängig von ihrer Trägerschaft;

 

7.

Heime alle Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Heimgesetzes;

 

8.

Gaststätten alle Gewerbe im Sinne von § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 149 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2424) geändert worden ist;

 

9.

öffentlich zugängliche Bereiche alle Gebäudeteile oder Räume, zu denen nicht nur ein abgegrenzter oder geschlossener Personenkreis Zugang hat.

§ 4 Ausnahmen

 

(1) Das Rauchverbot gilt nicht

 

1.

in Justizvollzugseinrichtungen und Abschiebungshafteinrichtungen in den Hafträumen und in den Bereichen, in denen die Leitung der Einrichtung das Rauchen zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Anstaltsbetriebes zulässt,

 

2.

in Einrichtungen des Maßregelvollzuges in den Patientinnen- und Patientenzimmern und in den Bereichen, in denen die Leitung der Einrichtung das Rauchen zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Krankenhausbetriebes zulässt,

 

3.

in besonders ausgewiesenen Räumen in Gesundheitseinrichtungen, insbesondere in der Psychiatrie und der Palliativversorgung, für Patientinnen oder Patienten, denen die behandelnden Ärztinnen oder Ärzte das Rauchen aus therapeutischen Gründen erlauben,

 

4.

in den Zimmern von Heimen oder Erziehungshilfeeinrichtungen nach § 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die den Bewohnerinnen und Bewohnern zur privaten Nutzung überlassen sind; in Heimen darüber hinaus in besonders ausgewiesenen Räumen, in denen die Heimleitung das Rauchen für Bewohnerinnen und Bewohner sowie deren Angehörige zulässt,

 

5.

bei Aufführungen in Kultureinrichtungen nach § 3 Nr. 3 für Darstellende und Mitwirkende auf Bühnen und Szenenflächen, soweit es in der Art der Aufführung begründet ist,

 

6.

in den zu den weiteren Einrichtungen oder Gebäuden im Sinne der §§ 2 und 3 gehörenden Wohnungen oder Zimmern, die den Bewohnerinnen und Bewohnern zur privaten Nutzung überlassen sind,

 

7.

in besonders ausgewiesenen Vernehmungsräumen der Polizeibehörden, Gerichte und Staatsanwaltschaften, soweit dort der vernommenen Person das Rauchen von der Leiterin oder dem Leiter der Vernehmung im Einzelfall gestattet wird.

 

(2) 1Ebenso gilt das Rauchverbot nicht in Nebenräumen von Hotels, Gaststätten und Kultureinrichtungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 3, wenn

 

1.

Personen unter 18 Jahren der Zutritt verwehrt ist,

 

2.

auf die Ausnahme vom Rauchverbot und auf das Zutrittsverbot nach Nummer 1 durch eine deutliche Kennzeichnung am Eingang des Nebenraums hingewiesen wird und

 

3.

diese Nebenräume baulich von den übrigen Räumen so getrennt sind, dass ein ständiger Luftaustausch nicht besteht.

2In Diskotheken mit Nebenräumen nach Satz 1 Nummer 3 gilt das Rauchverbot nicht, wenn

 

1.

in dem Nebenraum keine Ta...

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