Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber der GmbH auf eine bereits erdiente (werthaltige) Pensionsanwartschaft, ist darin nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch ein fremder Geschäftsführer unter sonst gleichen Umständen die Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte. War die Zusage der Altersversorgung im Anstellungsvertrag geregelt, führt der Verzicht auf die erdiente und werthaltige Anwartschaft zu einem Lohnzufluss in Höhe des Teilwerts. Dabei kommt die Fünftelregelung[1] zur Anwendung.[2]

Bei einem vor dem Ende des Bilanzzeitraums erklärten Verzicht des Gesellschafter-Geschäftsführers auf einen Pensionsanspruch unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung einer "Abfindung i. H. d. Wertes der Pensionsrückstellung" zum Ende des Bilanzzeitraums, liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn

  • die Abfindungszahlung erst nach dem Bilanzzeitraum erfolgte,
  • zum Ende des Bilanzzeitraums die Pensionsrückstellung weder aufgelöst noch gemindert war und
  • auch keine Verbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter aufwandswirksam erfasst worden ist.[3]

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