Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufschiebend bedingter Verzicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers auf eine Pensionszusage gegen Abfindung als verdeckte Gewinnausschüttung bzw. verdeckte Einlage

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine für eine verdeckte Gewinnausschüttung ausreichende Vermögensminderung setzt einen Vorgang voraus, der zu einer Verminderung des in der Steuerbilanz zu erfassenden Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft führt. Hieran fehlt es bei einem vor dem Ende des Bilanzzeitraums erklärten Verzicht des Gesellschafters auf einen Pensionsanspruch unter der – nach Auslegung der vertraglichen Regelungen anzunehmenden – aufschiebenden Bedingung der Zahlung einer „Abfindung in Höhe des Wertes der Pensionsrückstellung” zum Ende des Bilanzzeitraums, wenn die Abfindungszahlung erst nach dem Bilanzzeitraum erfolgte, zum Ende des Bilanzzeitraums die Pensionsrückstellung weder aufgelöst noch gemindert war und auch keine Verbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter aufwandswirksam erfasst wurde.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 4 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob aus dem Verzicht auf eine Pensionszusage im Streitjahr 2012 eine verdeckte Gewinnausschüttung – vGA – und eine verdeckte Einlage – vE – abzuleiten sind.

Die Klägerin ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom 28.6.1984 gegründete und im Handelsregister des Amtsgerichts C-Stadt unter HRB […] eingetragene GmbH. Unternehmensgegenstand ist der Handel mit Autozubehörteilen sowie der Reifen- und Reparaturschnelldienst. Geschäftsführer waren im Streitjahr Herr S. T. (geboren am 00.00.1952 – im Folgenden „S. T.”) und Herr L. L. (geboren am 00.00.1952 – im Folgenden „L. L.”). Diese waren im Streitjahr zugleich je hälftig Inhaber des 150.900 € betragenden Stammkapitals der Klägerin.

Bereits mit Verträgen vom 12.10.1993 hatten die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin jeweils eine Pensionszusage erhalten, wonach sie beim Ausscheiden aus den Diensten der Klägerin nach vollendetem 65. Lebensjahr eine lebenslängliche Altersrente von monatlich 4.000 DM erhalten sollten. Auf Seite 3 des von der Klägerin mit KK geschlossenen Vertrages über die Pensionszusage war in den Absätzen 2 bis 5 vereinbart:

„Bei Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versorgungsfalles und vor Eintritt der im ‚Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung’ (BetrAVG) geregelten Unverfallbarkeit von Versorgungsanwartschaften besteht kein Anspruch aus dieser Zusage.

Bei Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versorgungsfalles, aber nach Eintritt der Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft, wird bei Eintritt des Versorgungsfalles nur eine Teilleistung nach Maßgabe des o.a. Gesetzes gewährt.

Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden wir Ihnen Auskunft darüber erteilen, ob für Sie die Voraussetzungen einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft erfüllt sind und in welcher Höhe gegebenenfalls Rentenleistungen bei Eintritt des Versorgungsfalles beansprucht werden können.

Die Firma behält sich vor, bei Liquidation des Unternehmens laufende Renten nach § 3 Abs. 1 S. 1 BetrAVG abfindungsfähige unverfallbare Anwartschaften durch Zahlung eines Kapitalbetrages in Höhe des nach ertragsteuerlichen Grundsätzen ermittelten Barwertes der Verpflichtung abzulösen. Besteht die Zusage in diesem Zeitpunkt länger als 10 Jahre, kann die unverfallbare Anwartschaft durch Zahlung des Barwertes als Einmalbeitrag auf ein Versicherungsunternehmen übertragen werden. Ihre erforderliche Zustimmung gilt als erteilt durch Gegenzeichnung der Zusage.”

Darüber hinausgehende Regelungen für eine vorzeitige Ablösung der Pensionszusage enthielt der Vertrag nicht.

Mit notariellem Vertrag vom 12.12.2012 (UR-Nr. […] des Notars I. in H-Stadt) veräußerte L. L. seine Geschäftsanteile an der Klägerin an den Sohn des S. T., Herrn Q. T. (im Folgenden: „Q. T.”), mit Wirkung zum 31.12.2012 zum Kaufpreis von 175.000 €. Ausweislich des Teils II. der notariellen Urkunde vom 12.12.2012 hielten die Gesellschafter der Klägerin eine Gesellschafterversammlung ab und beschlossen u.a.:

„6)

Der Erschienene zu 1. (L. L.) verzichtet gegenüber der Gesellschaft auf die zu seinen Gunsten im Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31.12.2011 ausgewiesenen Pensionsrückstellungen und zwar auflösend bedingt gegen Abfindung in Höhe des Wertes der Pensionsrückstellung zum 31.12.2012 durch Auszahlung eines Betrages i.H.v. 230.000,00 €. Die Gesellschaft, vertreten durch den Geschäftsführer, nimmt diesen Verzicht bereits jetzt an.

7)

Der Geschäftsführer L. L. wird mit Wirkung zum 31.12.2012, 24:00 Uhr als Geschäftsführer der Firma I-GmbH abberufen.

8)

Zum neuen Geschäftsführer vorgenannter Gesellschaft wird mit Wirkung zum 01.01.2013, 00:01 Uhr der Kaufmann Q. T., geb. am 00.00.1975 und wohnhaft … bestellt.”

Wegen der Einzelheiten wird auf die Verträge verwiesen. Die unter Teil II.6. der notariellen Urkunde vom 12.12.2012 bezeichnete Zahlung erfolgte erst im J...

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