Gesellschafter einer OHG oder einer GbR haften mit ihrem Privatvermögen unbeschränkt. Diese Gesellschafter tragen das Unternehmerrisiko, was eine persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit als Arbeitnehmer ausschließt. Damit liegen die wesentlichen Merkmale einer abhängigen Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung nie vor. Sozialversicherungspflicht durch die Mitarbeit in ihrer Gesellschaft ist für OHG- und GbR-Gesellschafter damit ausgeschlossen. Das gilt ebenfalls, wenn ihnen als Gesellschafter auch die Geschäftsführung übertragen wurde.

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