Arbeitslohn fließt dem Arbeitnehmer zu, wenn er bar ausgezahlt oder einem Bankkonto des Empfängers gutgeschrieben wird. Ohne Zufluss kann es nicht zu einer Besteuerung von Arbeitslohn kommen. Durch die Zahlung des Arbeitslohns wird die Pflicht des Geschäftsführers zum Lohnsteuerabzug ausgelöst.

Eine Ausnahme gilt bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH (über 50 % Beteiligung). Dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer fließt eine eindeutige und unbestrittene Forderung gegen "seine" GmbH bereits mit deren Fälligkeit zu.[1]

Zufluss auch bei versehentlicher Zahlung

Zum Arbeitslohn gehören auch versehentliche Überweisungen des Arbeitgebers, die dieser zurückfordern kann. Zurückgezahlte Beträge sind erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung als negative Einnahmen zu berücksichtigen. Die bloße Verbuchung von Rückzahlungsforderungen der GmbH ist noch kein Abfluss beim Geschäftsführer. Aus der Stellung eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH ergibt sich nichts anderes.[2]

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