Geschäftsführer haften für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer (zu 100 %) von den Arbeitslöhnen, inkl. der pauschalen Nachbesteuerung von Sachbezügen der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer.[1]

Sind in einer Gesellschaft mehrere Geschäftsführer bestellt, trifft grundsätzlich jeden von ihnen die Verantwortung für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten. Die zivilrechtliche Übernahme der Haftung für die Steuerschulden der Gesellschaft durch einen Gesellschafter ist unbeachtlich.

Bei Verteilung der Tätigkeiten einer GmbH auf mehrere Geschäftsführer kann die Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH begrenzt werden. Hierfür ist eine vorweg getroffene eindeutige, d. h. schriftliche Vereinbarung nötig, die regelt, welcher Geschäftsführer für welchen Bereich zuständig ist.[2]

Wird der (ehemalige) angestellte Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft auch für die ihn selbst betreffende Lohnsteuer in Haftung genommen, kann er diese Aufwendungen im Jahr der Zahlung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit steuermindernd berücksichtigen. Das Abzugsverbot gemäß § 12 Nr. 3 EStG steht dem nicht entgegen.[3]

Die Finanzbehörde übt ihr Auswahlermessen fehlerhaft aus, wenn sie ohne nähere Begründung nur den Arbeitgeber (GmbH) für die Lohnsteuer in Haftung nimmt, obwohl nach den im Streitfall gegebenen Umständen eine Haftung des Geschäftsführers i. S. d. §§ 34, 35, 69 AO in Betracht kommt.[4]

Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers kommt für fällige Lohnsteuer auch in Betracht, wenn die Nichtzahlung der fälligen Steuern in die 3-wöchige Schonfrist nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit gem. § 15a Abs. 1 Satz 2 InsO fällt.[5]

Die Geschäftsführerhaftung besteht auch nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, weil die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim gesetzlichen Vertreter der GmbH verbleibt.[6]

[1] §§ 34, 69 AO; BFH, Urteil v. 16.5.2017, VII R 25/16, BStBl 2017 II S. 934: Einwendungsausschluss im Haftungsverfahren durch unterlassenen Widerspruch des Geschäftsführers im insolvenzrechtlichen Prüfungstermin; BFH, Urteil v. 14.12.2021, VII R 32/20, BFH/NV 2022 S. 692; BFH, Beschluss v. 15.11.2022, VII R 23/19, BStBl 2023 II S. 549: Wer den Anforderungen an einen gewissenhaften Geschäftsführer nicht entsprechen kann, muss von der Übernahme der Geschäftsführung absehen bzw. das Amt niederlegen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge