Das Anstellungsverhältnis eines Fremdgeschäftsführers einer GmbH ist in aller Regel als freies Dienstverhältnis und nicht als Arbeitsverhältnis einzustufen. Der Geschäftsführer ist damit kein Arbeitnehmer der GmbH. Aus diesem Grund sind für Klagen des Geschäftsführers gegen die Kündigung seines Anstellungsvertrags nicht Arbeitsgerichte, sondern Zivilgerichte zuständig.[1]

 
Achtung

Ausnahme: Arbeitsgerichtsbarkeit

Eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte kann sich in Sondersituationen ergeben.

Eine wirksame Aufhebung des bisherigen Arbeitsverhältnisses durch den Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrags setzt die Einhaltung der gesetzlichen Schriftform (§ 623 BGB) voraus, indem zumindest der Geschäftsführer-Dienstvertrag schriftlich geschlossen wird. Heben die Parteien ihr Arbeitsverhältnis nicht ausdrücklich schriftlich auf und schließen sie lediglich einen mündlichen Geschäftsführer-Dienstvertrag, so bleibt bei einem Streit über die Beendigung des weiterhin bestehenden Arbeitsverhältnisses der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben.[2]

Eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte kommt daher dann in Betracht, wenn das im Streit stehende Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis einzuordnen ist und nach wirksamer Beendigung der Organstellung (Abberufung als Geschäftsführer) als solches fortbestand oder wieder auflebte. In diesen Fällen (sic-non-Fälle) eröffnet bei streitiger Tatsachengrundlage die bloße Rechtsansicht der Klagepartei, es handele sich um ein Arbeitsverhältnis, den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten.[3]

Da eine Arbeitnehmerstellung des Geschäftsführers während der Dauer seiner Organstellung nur in extremen Ausnahmefällen anerkannt wird (s. o. Ziffer 1), ist eine darauf aufbauende Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für die Praxis nicht relevant.

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