Arbeitgeber müssen grundsätzlich für jeden Mitarbeiter prüfen, ob es sich um eine abhängige Beschäftigung handelt und ob Sozialversicherungspflicht besteht.[1] Bei der Neueinstellung von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern müssen Arbeitgeber bei der Anmeldung (Meldegrund "10") das Statuskennzeichen "2" angeben. Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund leitet daraufhin ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren ein. Das obligatorische Anfrageverfahren ist im Rahmen der sog. Elementenfeststellung seit dem 1.4.2022 auf die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit beschränkt. Eine Entscheidung über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aufgrund einer Beschäftigung erfolgt nicht.[2] Die Entscheidung über die Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit (z. B. in der Krankenversicherung wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze) trifft die zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Sie ist bei der Beurteilung an die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden. Das Statusfeststellungsverfahren ist auch dann nach § 7a SGB IV durch die Deutsche Rentenversicherung Bund durchzuführen, wenn die Einzugsstelle auf andere Weise als aus der entsprechenden Kennzeichnung einer förmlichen Meldung des Arbeitgebers über den Beschäftigungsbeginn aufgrund objektiver Umstände Kenntnis davon erlangt, dass der Erwerbstätige geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH ist. Das Fehlen einer Anmeldung des Arbeitgebers oder das Nichtsetzen des entsprechenden Kennzeichens in der Anmeldung ist für die Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens durch die Deutschen Rentenversicherung Bund unschädlich.

 
Praxis-Tipp

Bei Zweifeln am Personenstatus optionales Anfrageverfahren

Bestehen Zweifel, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, wird empfohlen, ein optionales Anfrageverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund einzuleiten.[3] Alternativ kann auch eine Statusfeststellung bei der zuständigen Einzugsstelle beantragt werden.[4]

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