Die gesetzliche Kündigungsfrist für Geschäftsführerdienstverträge, die keine Arbeitsverträge sind, folgt nach der Rechtsprechung des BAG aus § 621 BGB.[1]

§ 622 BGB ist nach dem BAG – seinem Wortlaut entsprechend – nur auf die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses anzuwenden.

Der BGH hatte in älteren Urteilen[2] die Auffassung vertreten, für die Kündigung des Dienstverhältnisses eines GmbH-Geschäftsführers, der nicht zugleich Mehrheitsgesellschafter ist, gelte in entsprechender Anwendung des § 622 Abs. 1 BGB a. F. eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Die Rechtsprechung des BGH erfolgte zu § 622 BGB in der bis 1993 gültigen Fassung. In der Zeit nach der Neufassung sind keine Entscheidungen des BGH dokumentiert, in denen er sich tragend zur gesetzlichen Kündigungsfrist für (Fremd-)Geschäftsführer einer GmbH geäußert hat. Im Jahr 2005[3] hat er vielmehr ausdrücklich offengelassen, ob § 622 Abs. 6 BGB auf das Anstellungsverhältnis eines GmbH-Geschäftsführers entsprechend anwendbar ist, und auf seine zuvor ergangenen Entscheidungen nur berichtend hingewiesen.

Das BAG hat die Argumentation der älteren Urteile des BGH ausdrücklich abgelehnt.

§ 621 BGB ist abdingbar, es kann also durch vertragliche Vereinbarung von den gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfristen abgewichen werden. In Hinblick auf die Differenzen zwischen dem BAG und dem BGH und die damit verbundene rechtliche Unsicherheit, sollte in Geschäftsführer-Anstellungsverträgen eine ausdrückliche vertragliche Regelung zu den Kündigungsfristen erfolgen. In der Praxis werden hierbei häufig längere Kündigungsfristen vereinbart, womit regelmäßig dem wegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG nicht bestehenden Kündigungsschutz Rechnung getragen wird.

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