Mitunternehmer sind in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter keine Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts und keine Beschäftigten im Sinne der Sozialversicherung. Insoweit besteht also keine Sozialversicherungspflicht.

Ist ein Gesellschafter jedoch gleichzeitig im Unternehmen als Arbeitnehmer gegen Arbeitsentgelt beschäftigt, müssen die Kriterien eines Beschäftigungsverhältnisses im Einzelfall überprüft werden, d. h., ob nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung eher die Merkmale der Arbeitgeberfunktion (als Gesellschafter) oder als Arbeitnehmer (leitender Angestellter) überwiegen.[1]

Selbstständig Tätige können rentenversicherungspflichtig sein

In der Rentenversicherung gelten für Gesellschafter-Geschäftsführer hinsichtlich der Versicherungspflicht besondere Regelungen. Selbst wenn ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis und damit die Rentenversicherungspflicht als Arbeitnehmer verneint werden, kann es dennoch zur Rentenversicherungspflicht als selbstständig Tätiger kommen.

[1] GR v. 21.3.2019: Anlage 3 i. d. F. v. 8.11.2017.

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