Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, werden aufgrund eines mit der GmbH abgeschlossenen Dienstvertrags in einem fremden Betrieb tätig. Sie erhalten teilweise eine gewinn- und verlustunabhängige Vergütung. Solche Fremdgeschäftsführer gehören als leitende Angestellte zu den Beschäftigten. Das gilt selbst, wenn
- die Geschäftsführer in ihrer Tätigkeit weitgehend weisungsfrei sind oder
- dem Direktionsrecht der Gesellschafter nur eingeschränkt unterliegen.
Die nach dem Gesellschaftsrecht durch die Gesellschafter ausgeübte Überwachung führt bereits grundsätzlich zu einer abhängigen Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung.[1] Fremdgeschäftsführer üben daher ganz regelmäßig eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus[2], auch wenn sie Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen.[3] Dem stehen eventuell neben der Vergütung vereinbarte Tantiemen bzw. Gewinnbeteiligungen nicht entgegen. Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung besteht wie bei allen Arbeitnehmern u. a. nur, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.[4]
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