Das Arbeitsentgelt kann nach verschiedenen Kriterien vereinbart und ausbezahlt werden:

  • Stundenweise (Stundenlohn): Das Arbeitsentgelt wird nach den tatsächlich gearbeiteten Stunden abgerechnet. Auch Urlaubs-/Feiertagsentgelt wird stundenweise verrechnet.
  • Monatsweise (z. B. Monatsgehalt): Es ist ein Betrag für einen ganzen Monat vereinbart, unabhängig von der Länge des Monats sowie der geleisteten Arbeitsstunden.
  • Stücklohn: Das Entgelt richtet sich nach den fertig gestellten Stückzahlen. Urlaubs- und Feiertage werden mit einem Durchschnitt entlohnt.
  • Pauschalentlohnung: Diese Art ähnelt stark einer selbständigen Tätigkeit, da für ein ganzes Projekt, unabhängig von der Arbeitsdauer entlohnt wird.
  • Provisionsentlohnung: Bei unselbstständigen Handelsvertretern wird meist zusätzlich zu einem Grundgehalt (Fixum) ein bestimmter Prozentsatz des erzielten Umsatzes bezahlt.
 
Praxis-Beispiel

Auswirkung von Feiertagen

Der Mai hat in Deutschland zahlreiche Feiertage. Wird ein Arbeitnehmer stundenweise bezahlt, sinkt sein Einkommen aufgrund der geringeren Zahl der Arbeitsstunden. Bei einem Arbeitnehmer mit Monatsgehalt haben die Feiertage keine Auswirkung auf die Höhe der Entlohnung.

Das Arbeitsentgelt wird grundsätzlich per Überweisung in Euro berechnet und ausgezahlt (§ 107 GewO). Der Zeitpunkt der Auszahlung ist im Tarifvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag geregelt.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können aber auch Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. Dazu zählen auch die Überlassung eines Mobiltelefons, eines PKW oder einer Werkswohnung sowie die kostenlose Verpflegung (Naturalvergütung).

Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer keine Waren auf Kredit überlassen. Er darf ihm aber Waren in Anrechnung auf das Arbeitsentgelt überlassen, wenn die Anrechnung zu den durchschnittlichen Selbstkosten erfolgt. Der Wert der vereinbarten Sachbezüge oder die Anrechnung der überlassenen Waren auf das Arbeitsentgelt darf die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen.

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