In der Arbeitswelt wird heute auf die begriffliche Trennung von Lohn und Gehalt verzichtet. Auch Entgelt und Vergütung werden oftmals synonym gebraucht. Begriffe wie „Lohnkosten“ oder „Gehaltsstruktur“ beziehen sich überwiegend auf beide Entgeltformen, meinen manchmal wie in Stundenlohn oder Monatsgehalt aber auch die jeweils klassische Begriffsbedeutung. In diesem Text wird der Begriff „Entgelt“ in Anlehnung als Art. 141 Abs. 2 EG-Vertrag (ex Art. 119) als Gattungsbegriff verwendet. Dazu zählen die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt.

 
Hinweis

Entgelt

Historisch und umgangssprachlich wird auch heute noch zwischen dem Gehalt eines Angestellten und dem Lohn eines Arbeiters unterschieden. In der Gesetzgebung und in den Tarifverträgen wird aber fast ausschließlich nur noch vom Entgelt gesprochen. Der Begriff umfasst auch Prämien, Tantiemen, Gratifikationen, Provisionen, Erfolgsbeteiligungen, Zeitwertkonten und Ruhegelder.

Arbeitsentgelt im Sinn des Arbeitsrechts ist der Betrag, den ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aufgrund eines zwischen den beiden geschlossenen Arbeitsvertrages schuldet, der ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis begründet. Für den Arbeitnehmer ist es die Summe aller aus nichtselbstständiger Arbeit erzielten Einkünfte.

Der steuerrechtliche Arbeitslohnbegriff deckt sich – ebenso wie der Arbeitnehmerbegriff – nicht vollständig mit dem Begriff „Arbeitslohn” im Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht oder Zwangsvollstreckungsrecht. Er wird aus § 19 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 EStG abgeleitet. Neben dem Begriff „Arbeitslohn“ verwendet das EStG auch noch den Begriff „Barlohn“ (§ 38 Abs. 4 EStG) als Bezeichnung für die Bezüge in Geld und damit als Abgrenzung zu den Sachbezügen.

Der Begriff „Arbeitseinkommen“ hingegen bezeichnet bei Selbstständigen im Sinne des Sozialversicherungsrechtes (§ 15 Abs. 1 SGB IV) den Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit im Sinne des Steuerrechts. Dieser Gewinn entspricht dem steuerlichen Arbeitseinkommensbegriff.

Die Begriffe „Lohn“, „Gehalt“ und „Vergütung“ werden im folgenden Text gleichbedeutend verwendet, auch wenn als Gehalt oftmals speziell eine Vergütung bezeichnet wird, die jeden Monat gleich hoch ausfällt. Insbesondere aber wenn nicht der Einzelfall, sondern eine gesamthafte Regelung oder theoretische Darlegungen gemeint sind, hat sich der Begriff Vergütung durchgesetzt. So spricht man eben auch von Vergütungspolitik, Vergütungsmodellen oder einer Vergütungsstrategie. Sie enthält knappe, präzise Aussagen zu den Elementen der Vergütung, die aus der HR-Strategie abgeleitet werden und somit sicherstellen, dass die Vergütung einen strategischen Beitrag zum Unternehmenserfolg leistet. Sie wird in der Regel in einem Vergütungsmodell kodifiziert.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge