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Arbeitsvertrag: Abschluss

Dr. Madelaine Isabelle Baade
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Zusammenfassung

 
Überblick

Für den Abschluss eines Arbeitsvertrags gelten die allgemeinen Regeln des Privatrechts über das Zustandekommen von Verträgen. Erforderlich ist grundsätzlich ein Vertragsangebot und eine darauf bezogene Annahmeerklärung. Ein Arbeitsvertrag muss nicht schriftlich abgeschlossen werden. Es reicht eine formlose Einigung der Parteien. Zu beachten sind allerdings die im Arbeitsrecht geltenden Einschränkungen der Vertragsfreiheit.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsvertrag und Arbeitsverhältnis sind Teil der grundlegend im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelten Privatrechtsordnung. Die allgemeinen Regeln des BGB finden deshalb grundsätzlich auf den Arbeitsvertrag Anwendung. In Anbetracht der besonderen Erfordernisse und Gegebenheiten des Arbeitslebens hat sich jedoch das Arbeitsrecht zu einem Sonderrecht entwickelt, welches die allgemeinen Regeln des Zivilrechts, insbesondere den Grundsatz der Vertragsfreiheit, in vielen Bereichen modifiziert oder verdrängt.

1 Abschluss und Form des Arbeitsvertrags

Der Abschluss eines Arbeitsvertrags ist ein privates Rechtsgeschäft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für das der Grundsatz der Privatautonomie gilt. Es darf aber nicht verkannt werden, dass gerade im Arbeitsrecht eine Vielzahl zwingender Vorschriften (Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung etc.) sowohl auf den Abschluss als auch auf die konkrete inhaltliche Ausgestaltung eines Arbeitsvertrags Einfluss nehmen.

Der Grundsatz der Privatautonomie gewährt Vertragsfreiheit, und zwar sowohl hinsichtlich der Frage, ob und mit wem ein Vertrag geschlossen wird (Abschlussfreiheit), als auch hinsichtlich des konkreten Inhalts des Vertrags (Gestaltungsfreiheit). Allerdings ist dieser Grundsatz gerade im Arbeitsrecht durch eine Vielzahl zwingender Vorschriften durchbrochen. Dies gilt zum Teil für die Abschluss...

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