Bei Telefon- und Telekommunikationsanlagen einschließlich PC und Internetanschluss wird unterschieden zwischen:

  • der privaten Nutzung durch den Arbeitnehmer (steuerfrei nach § 3 Nr. 45 EStG, R 3.45 Lohnsteuer-Richtlinien – LStR),
  • der kostenlosen oder verbilligten Übertragung des Eigentums auf den Arbeitnehmer bzw. der Einrichtung eines arbeitnehmereigenen Internetzugangs durch den Arbeitgeber (steuerpflichtige Sachzuwendung, bei zusätzlicher Leistung zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn kann der geldwerte Vorteil nach § 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG pauschal mit 25 Prozent vom Arbeitgeber versteuert werden),
  • dem Einsatz von arbeitnehmereigenen Einrichtungen für betriebliche Zwecke (steuerfreier Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG, R3.50 LStR bei Abrechnung über die im Einzelnen angefallenen Aufwendungen).

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