Auch Sachzuwendungen an den Arbeitnehmer sind Arbeitslohn und werden zum Letztverbraucherendpreis und nach der dort angewendeten Formel versteuert. Sowohl der Rabattfreibeitrag als auch die Möglichkeit, die Besteuerung von betrieblich veranlassten Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer zu pauschalieren (§ 37b Abs. 2 EStG), machen sie angesichts der hohen Abgabenlast zu einer sinnvollen Vergütungsalternative.

 
Hinweis

Sachbezugsfreigrenze oder Bagatellfreigrenze

Die Besteuerung der Sachzuwendung lässt sich bei Einhaltung der sog. "Sachbezugsfreigrenze" vermeiden.

Die Sachzuwendungen des Arbeitgebers sind, wenn die Freigrenze überschritten wird, grundsätzlich vom Arbeitnehmer zu versteuern. Der Arbeitgeber hat jedoch die Möglichkeit, die Steuern zu übernehmen, indem er die Sachzuwendungen beispielsweise pauschal mit einem Steuersatz von 33,75 Prozent (inkl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) versteuert (§ 37b EStG).

 
Hinweis

Pauschalbesteuerung

Durch diese Pauschalsteuer wird der geldwerte Vorteils beim Arbeitgeber bereits versteuert und unterrichtet den Empfänger der Leistung. Diese Möglichkeit der abgeltenden Besteuerung ist auf Geschenke und betriebliche Sachzuwendungen beschränkt.

Die Voraussetzungen für die Pauschalbesteuerung durch den Arbeitgeber sind im LexikonbeitragPauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG näher erläutert.

 
Achtung

Voraussetzungen Pauschalierung

Die Pauschalierung ist allerdings nur in den Fällen zugelassen, in denen die Sachzuwendungen zusätzlich zu dem zwischen den Beteiligten ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Entscheidet sich das Unternehmen für die pauschale Steuerübernahme, muss dieses Wahlrecht grundsätzlich für sämtliche Sachleistungen und für alle Zuwendungsempfänger innerhalb eines Wirtschaftsjahres einheitlich ausgeübt werden.

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