Arbeitgeber können ihren Beschäftigen unabhängig von der Entlohnung ein Darlehen gewähren. Dabei genießen die Beschäftigten den Status eines Verbrauchers im Sinne des § 13 BGB. Die Regelungen in § 491 BGB zum Verbraucherdarlehensvertrag finden allerdings keine Anwendung, soweit das Darlehen zu Zinskonditionen abgeschlossen worden ist, die unter den marktüblichen Sätzen liegen (§ 491 Abs. 2 Nr. 4 BGB).

Die Vereinbarung eines Darlehens sollte schriftlich erfolgen und Angaben über Tilgung, Laufzeit, Verzinsung und eventuelle Sicherung der Rückzahlung enthalten. Sind günstigere Konditionen als am Markt üblich vereinbart, so sind die Zinsvorteile dann steuer- und sozialversicherungspflichtig, wenn der geldwerte Vorteil monatlich mehr als 50 Euro (Sachbezugsfreigrenze nach § 8 Abs. 2 EStG) beträgt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV) und nicht anderweitig ausgeschöpft wurde.

Der Arbeitgeber darf die Tilgungsbeträge auch ohne entsprechende Vereinbarung durch Aufrechnung mit der Lohnforderung des Arbeitnehmers bis zur Lohnpfändungsgrenze einbehalten (§ 394 BGB). Wird das Arbeitsverhältnis beendet, wird die Restforderung aus dem Darlehen nur fällig, wenn es die Parteien vereinbart haben oder der Arbeitgeber berechtigterweise (vgl. § 490 BGB) das Darlehen kündigt.

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