Auch der Gesetzgeber will die Kapitalbeteiligung der Mitarbeiter fördern. Seine Vorhaben wurden im Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung geregelt (MitKapBG). Im Zentrum des Gesetzes steht die Einrichtung von Mitarbeiterbeteiligungsfonds (Mitarbeiterfonds), mit dem eine Investmentgesellschaft Kapitalanteile von Mitarbeitern überbetrieblich verwalten kann. Diese Fonds bilden eine eigene Fondskategorie und werden genauso wie direkte Anlagen im eigenen Unternehmen – auch steuerlich – gefördert (§ 3 Nr. 39 EStG). Völlig neu konzipiert und in das Investmentgesetz mit aufgenommen wurde die Möglichkeit zur Bildung eines Fonds .

Für Mitarbeiterbeteiligungsfonds gelten strenge Regelungen. So darf die gesamte Förderung eines Fonds nicht die Förderung einer direkten Beteiligung übersteigen. Nach einer Anlaufphase von zwei Jahren muss der Fonds mindestens 75 Prozent des Fondsvermögens in diejenigen Unternehmen investieren, deren Mitarbeiter am Fonds beteiligt sind. Die Mitarbeiterfonds müssen in ihrer Anlagepolitik besondere Grundsätze der Risikomischung beachten. Außerdem wurde ein Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen eingeführt. Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen nur bestimmte festgelegte Beteiligungen und Vermögensgegenstände erwerben.

 
Achtung

Mitarbeiter-Investmentsfonds für Beschäftige einer KG

Die Beteiligung über Mitarbeiter-Investmentfonds ist für kleinere Unternehmen und den Mittelstand nicht zweckmäßig. So ist es für ein mittelständisches Unternehmen kaum attraktiv, 100 Prozent in einen Fonds zu investieren, von dem anschließend nur 75 Prozent in das eigene Unternehmen zurückfließen. Von der verbesserten Förderung des Mitarbeiterkapitals profitieren mithin in erster Linie Beschäftigte von Kapitalgesellschaften, die bereits schon jetzt eine Mitarbeiterkapitalbeteiligung anbieten.

Ein weiterer Hauptkern des Gesetzes war die Erhöhung des steuerfreien und sozialabgabenfreien Höchstbetrages für die Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen auf 360 Euro. Parallel wurde im Fünften Vermögensbildungsgesetz die Arbeitnehmersparzulage – die vermögenswirksame Anlagen in Form von Belegschaftsaktien, GmbH-Anteilen etc. begünstigt – von 18 auf 20 Prozent erhöht und der Begünstigtenkreis wurde durch Anhebung der Einkommensgrenzen ausgeweitet. Eine weitere gesetzliche Änderung stellt seit April 2010 auch die Entgeltumwandlung in Höhe bis zu 360 Euro steuerfrei, befreit allerdings weiterhin nicht von der Sozialversicherung.

Ab 2024 wurde dieser Freibetrag durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz auf 2.000 Euro erhöht.

 
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Erhöhung des Steuerfreibetrags bei Mitarbeiterbeteilung auf 2.000 EUR

Am 17. November 2023 hat der Bundestag das "Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen", kurz Zukunftsfinanzierungsgesetz (Drucksache 20/9363), beschlossen. Es soll den Zugang zum Kapitalmarkt erleichtern, den Finanzstandort Deutschland modernisieren und die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für Mitarbeiterbeteiligungsprogramme von Start-ups und VC-Fonds verbessern. Das Zukunftsfinanzierungsgesetz geht den mit dem Fondsstandortgesetz eingeschlagenen Weg weiter, die Mitarbeiterbeteiligung als offene Beteiligung zu gestalten. Der Steuerfreibetrag für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung nach § 3 Nr. 39 EStG wurde auf 2.000 Euro erhöht. Die Ausweitung fällt damit deutlich kleiner aus als erwartet. Der ursprüngliche Gesetzentwurf hatte vorgesehen, den steuerlichen Freibetrag für Mitarbeiteranteile von 1.440 auf 5.000 Euro zu erhöhen.

Da der Freibetrag jährlich gewährt wird, ist er wesentlich relevanter für Aktienoptionsprogramme börsennotierter Gesellschaften als für Mitarbeiterbeteiligungsprogramme von Start-ups. Bei diesen ist die Mitarbeiterbeteiligung auf ein einmaliges Ereignis bezogen, so dass der Freibetrag auch nur einmal anfällt. Außerdem wird im Start-up Umfeld die Mitarbeiterbeteiligung oft nur ausgewählten Personen angeboten. Nach § 3 Nr. 39 S. 2 EStG kommt der Freibetrag aber nur zum Zuge, wenn die Mitarbeiterbeteiligung allen mindestens ein Jahr lang Beschäftigten zugutekommt.

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