Begriff

Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Dazu gehören insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen. Die Vorschrift erfasst neben den ausdrücklich genannten Einkunftsarten alle Einkünfte, die der Steuerpflicht unterliegen. Die Krankenkasse prüft das Gesamteinkommen u. a., wenn sie über eine Familienversicherung entscheidet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Definition des Begriffs Gesamteinkommen enthält § 16 SGB IV. Die wesentlichen Vorschriften des Einkommenssteuerrechts ergeben sich aus §§ 1 ff. EStG, die verschiedenen Einkunftsarten sind in den §§ 2, 13 bis 24b EStG geregelt. Der Gewinn im steuerrechtlichen Sinn wird nach §§ 4 ff. EStG ermittelt.

Es ist verfassungsmäßig, die beitragsfreie Familienversicherung von einer Einkommensgrenze abhängig zu machen (BVerfG, Beschluss v. 9.6.1978, 1 BvR 53/78). Das Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtsprechung Anwendungs- und Auslegungsregeln zum Gesamteinkommen entwickelt (BSG, Urteil v. 9.10.2007, B 5b/8 KN 1/06 KR R). Die Berücksichtigung sonstiger Einkünfte ist verfassungskonform und verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz (BSG, Urteil v. 29.6.2016, B 12 KR 1/15 R). Zum berücksichtigungsfähigen Gesamteinkommen bei der Beurteilung der Familienversicherung zählt auch ausländisches Einkommen, das im Inland nicht zu versteuern ist (BSG, Urteil v. 29.6.2021, B 12 KR 2/20 R). Dabei werden die ausländischen Einkünfte so behandelt, als wären sie in Deutschland erzielt worden.

Der GKV-Spitzenverband hat Grundsätzliche Hinweise zum Gesamteinkommen im Sinne der Regelungen über die Familienversicherung herausgegeben (GR v. 29.9.2022).

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