Renten werden abweichend von der steuerrechtlichen Behandlung ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil mit dem Zahlbetrag (Bruttorente) als Gesamteinkommen berücksichtigt.[1] Die Vorschrift ist nicht auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt und erfasst sowohl Versorgungsbezüge als auch andere private Renten (z. B. private Lebensversicherung).[2]
Zahlbetrag der Rente
Die Verweisung auf das Steuerrecht ist für diese Einkünfte außer Kraft gesetzt.[3] Das gilt auch für die Halbwaisenrente einer berufsständischen Versorgungseinrichtung.
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