Die KJAV setzt sich zusammen aus Mitgliedern der einzelnen, in den Konzernbetrieben vorhandenen GesJAVen. Jede GesJAV ist verpflichtet, eines ihrer Mitglieder in die KJAV zu entsenden. Diese Pflicht gilt auch für die GesJAV, die der Bildung einer KJAV nicht zugestimmt hat.

Für jedes Mitglied muss darüber hinaus auch mindestens ein Ersatzmitglied bestellt werden. Auch das Ersatzmitglied muss Mitglied der entsendenden GesJAV sein.

Welche Mitglieder als Haupt- und Ersatzmitglieder entsandt werden, ist ausschließlich Sache der jeweiligen GesJAV. Sie kann auch jedes von ihr entsandte Mitglied jederzeit ohne Angabe von Gründen wieder abberufen.

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