Die GesJAV setzt sich zusammen aus Mitgliedern der einzelnen, im Unternehmen bestehenden JAVs. Grundsätzlich hat jede JAV das Recht, ein Mitglied in die GesJAV zu entsenden (§ 72 Abs. 2 BetrVG). Damit besteht die GesJAV also in der Regel aus so vielen Mitgliedern, wie das Unternehmen JAVen hat. Darüber, welches Mitglied entsendet wird, entscheidet die jeweilige JAV durch einfachen Mehrheitsbeschluss. Für das entsendete Mitglied muss die JAV darüber hinaus mindestens 1 Ersatzmitglied bestellen, im Falle der Bestellung von mehreren Ersatzmitgliedern ist auch über die Reihenfolge ihres Nachrückens zu entscheiden. Auch diese Beschlüsse sind mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Ersatzmitglied kann, ebenso wie Mitglied, nur werden, wer Mitglied der entsendenden JAV ist. Mitglied und Ersatzmitglied können jederzeit von der entsendenden JAV durch einfachen Mehrheitsbeschluss abberufen werden. Gründe für die Abberufung sind nicht erforderlich.

Unterlässt es eine JAV, ein Mitglied in die GesJAV zu entsenden, kann dies eine schwere Pflichtverletzung darstellen. Diese kann zur Folge haben, dass gemäß § 65 Abs. 1 i. V. m. § 23 Abs. 1 BetrVG die Auflösung der JAV gerechtfertigt ist.

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