Fortsetzung von Beispiel 55a

Der Arbeitgeber und die Aushilfsverkäuferin vereinbaren Ende Juni 2021, die Beschäftigung unter denselben Bedingungen bis zum 31.07.2021 zu verlängern.

Die Beschäftigung ist weiterhin bis zum 31.07.2021 kurzfristig und daher versicherungsfrei in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. Mit Inkrafttreten der Übergangsregelung am 01.06.2021 ist eine Änderung in den Verhältnissen eingetreten. Nach Inkrafttreten der Übergangsregelung wird die (in der Zeit vom 01.06. bis 31.10.2021 zulässige) Zeitdauer von vier Monaten bzw. 102 Arbeitstagen seit Beginn der Beschäftigung am 01.04.2021 ebenfalls nicht überschritten.

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