(zu B.2.3, B.2.3.2, B.2.3.3.1 und B.3.2)

Ein Verkäufer übt seit Jahren beim Arbeitgeber A eine Beschäftigung gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 2.200 EUR aus. Am 1.8. nimmt er zusätzlich eine Beschäftigung beim Arbeitgeber B als Taxifahrer auf, die von vornherein bis zum 20.9. befristet ist; in dieser Beschäftigung erzielt er ein monatliches Arbeitsentgelt von 650 EUR. Neben seiner Beschäftigung beim Arbeitgeber A war der Verkäufer im laufenden Kalenderjahr wie folgt beschäftigt:

a)

vom 10.1. bis 31.1.

(Sechs-Tage-Woche;

Personengruppenschlüssel 110)
= 22 Kalendertage/18 Arbeitstage
b)

vom 1.4. bis 30.4.

(Sechs-Tage-Woche;

Personengruppenschlüssel 110)
= 30 Kalendertage/25 Arbeitstage
c)

vom 1.8. bis 20.9.

(Sechs-Tage-Woche)
= 50 Kalendertage/42 Arbeitstage
zusammen = 102 Kalendertage/85 Arbeitstage
 
Berechnung der Kalendertage  
Zeitraum c): Kalendermonat August = 30 Kalendertage
  Teilmonat 01.09. bis 20.09. = 22 Kalendertage

Die Beschäftigung beim Arbeitgeber A unterliegt der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, weil es sich nicht um eine geringfügige Beschäftigung handelt. Das Gleiche gilt für die Beschäftigung beim Arbeitgeber B, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass sie zusammen mit den – neben der Beschäftigung beim Arbeitgeber A – im laufenden Kalenderjahr bereits verrichteten Beschäftigungen die Zeitdauer von drei Monaten (90 Kalendertagen) oder 70 Arbeitstagen überschreitet. Stehen bereits bei Aufnahme der ersten Beschäftigung (10.1.) die gesamten folgenden Beschäftigungszeiten fest, so unterliegen alle Beschäftigungen der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.

Arbeitgeber A Personengruppenschlüssel: 101
  Beitragsgruppenschlüssel: 1-1-1-1
Arbeitgeber B Personengruppenschlüssel: 101
  Beitragsgruppenschlüssel: 1-1-1-1

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