(zu B.2.2.4, B.3.1.3, B.3.1.4, C.2.1, C.3.1 und C.5):

Ein gesetzlich krankenversicherter Schüler arbeitet seit dem 1.1. gegen ein Arbeitsentgelt von 490 EUR in der Werkstatt eines Computer-Geschäfts. Er hat sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Es kommt immer mal wieder vor, dass unvorhersehbare Mehrarbeit in einzelnen Kalendermonaten wie folgt zu einem höheren Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze führt:

Februar: 560 EUR
Mai: 630 EUR
Juli: 560 EUR
Oktober: 910 EUR

Aufgrund der unvorhersehbaren Mehrarbeit übersteigt das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt der Jahresbetrachtung (1.1. bis 31.12. des laufenden Jahres) erstmalig aufgrund der unvorhersehbaren Zahlung im Oktober die für die Annahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung maßgebende Geringfügigkeitsgrenze. Die unvorhersehbaren höheren Entgeltzahlungen oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze in den Monaten Februar, Mai und Juli bleiben unberücksichtigt, weil damit die zulässige Jahresentgeltgrenze in dem vom Arbeitgeber für die Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts gewählten Jahreszeitraum (1.1. bis 31.12. des laufenden Jahres) nicht überschritten wird (9 x 490 EUR + 560 EUR + 630 EUR + 560 EUR = 6.160 EUR). Der Student bleibt somit auch für die Zeit vom 1.10. bis 31.10. weiterhin geringfügig entlohnt beschäftigt, da es sich innerhalb des maßgebenden Zeitjahres (1.11. des Vorjahres bis 31.10. des laufenden Jahres) nur um ein gelegentliches (maximal 2-maliges) und unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze handelt. Das vereinbarte monatliche Arbeitsentgelt von 490 EUR hat sich im Oktober maximal auf das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze erhöht. Der Arbeitgeber hat (auch in der Zeit vom 1.10. bis zum 31.10.) weiterhin Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung aufgrund der durchgehend geringfügig entlohnten Beschäftigung zu zahlen. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wirkt fort.

Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6-5-0-0

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