Überblick

Eine Sonderform des Arbeitsverhältnisses stellt die sogenannte geringfügige Beschäftigung dar – auch Minijob genannt. Sie gehört zu den Teilzeitarbeitsverhältnissen, sodass zumindest arbeitsrechtlich grundsätzlich alle Merkmale der Teilzeitbeschäftigung auch für die geringfügige Beschäftigung als vollwertigem Arbeitsverhältnis gelten. Im Gegensatz zu freien Mitarbeitern sind geringfügig Beschäftigte Arbeitnehmer.

Die geringfügige Beschäftigung kann in 2 Arten vereinbart werden: als geringfügig entlohnte Beschäftigung oder als kurzfristige Beschäftigung. Die sozialversicherungsrechtlichen Aspekte werden in diesem Beitrag nicht dargestellt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der geringfügigen Beschäftigung richtet sich nach § 8 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV). Für Teilzeitbeschäftigte ist arbeitsrechtlich das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) einschlägig.

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