Allgemeine Bestimmungen
- Mit den Gebühren sind alle Kosten (auch für Dokumentation und Aufbewahrung der Datenträger) abgegolten.
- Die Leistungen für Strahlendiagnostik mit Ausnahme der Durchleuchtung(en) (Nummer 5295) sind nur bei Bilddokumentation auf einem Röntgenfilm oder einem anderen Langzeitdatenträger berechnungsfähig.
- Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose ist Bestandteil der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig.
- Die Beurteilung von Röntgenaufnahmen (auch Fremdaufnahmen) als selbständige Leistung ist nicht berechnungsfähig.
- Die nach dem Strahlenschutzgesetz und den auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen notwendige ärztliche Überprüfung der Indikation und des Untersuchungsumfangs ist auch im Überweisungsfall Bestandteil der Leistungen des Abschnitts O und mit den Gebühren abgegolten.
- Die Leistungen nach den Nummern 5011, 5021, 5031, 5101, 5106, 5121, 5201, 5267, 5295, 5302, 5305, 5308, 5311, 5318, 5331, 5339, 5376 und 5731 dürfen unabhängig von der Anzahl der Ebenen, Projektionen, Durchleuchtungen bzw. Serien insgesamt jeweils nur einmal berechnet werden.
- Die Kosten für Kontrastmittel auf Bariumbasis und etwaige Zusatzmittel für die Doppelkontrastuntersuchung sind in den abrechnungsfähigen Leistungen enthalten.
Gebühren umgerechnet in Euro
1. Skelett
Allgemeine Bestimmung
Neben den Leistungen nach den Nummern 5050, 5060 und 5070 sind die Leistungen nach den Nummern 300 bis 302, 372, 373, 490, 491 und 5295 nicht berechnungsfähig.
Nummer | Leistung | Punktzahl | Gebühr in DM |
---|---|---|---|
Zähne | |||
|
5000 Zähne, je Projektion Werden mehrere Zähne mittels einer Röntgenaufnahme erfaßt, so darf die Leistung nach Nummer 5000 nur einmal und nicht je aufgenommenem Zahn berechnet werden. |
50 | 5,70 |
|
5002 Panoramaaufnahme(n) eines Kiefers | 250 | 28,50 |
|
5004 Panoramaschichtaufnahme der Kiefer | 400 | 45,60 |
Finger oder Zehen | |||
5010 | jeweils in zwei Ebenen | 180 | 20,52 |
5011 | ergänzende Ebene(n) Werden mehrere Finger oder Zehen mittels einer Röntgenaufnahme erfaßt. so dürfen die Leistungen nach den Nummern 5010 und 5011 nur einmal und nicht je aufgenommenem Finger oder Zehen berechnet werden. |
60 | 6,84 |
Handgelenk, Mittelhand, alle Finger einer Hand, Sprunggelenk, Fußwurzel und/oder Mittelfuß, Kniescheibe | |||
5020 | jeweils in zwei Ebenen | 220 | 25,08 |
5021 | ergänzende Ebene(n) Werden mehrere der in der Leistungsbeschreibung genannten Skeletteile mittels einer Röntgenaufnahme erfaßt. so dürfen die Leistungen nach den Nummern 5020 und 5021 nur einmal und nicht je aufgenommenem Skeletteil berechnet werden. |
80 | 9,12 |
Oberarm, Unterarm, Ellenbogengelenk, Oberschenkel, Unterschenkel, Kniegelenk, ganze Hand oder ganzer Fuß, Gelenke der Schulter, Schlüsselbein, Beckenteilaufnahme, Kreuzbein oder Hüftgelenk | |||
5030 | jeweils in zwei Ebenen | 360 | 41,04 |
5031 | ergänzende Ebene(n) Werden mehrere der in der Leistungsbeschreibung genannten Skeletteile mittels einer Röntgenaufnahme erfaßt, so dürfen die Leistungen nach den Nummern 5030 und 5031 nur einmal und nicht je aufgenommenem Skeletteil berechnet werden. |
100 | 11,40 |
5035 | Teile des Skeletts in einer Ebene, je Teil Die Leistung nach Nummer 5035 ist je Skeletteil und Sitzung nur einmal berechnungsfähig. Das untersuchte Skeletteil ist in der Rechnung anzugeben. Die Leistung nach Nummer 5035 ist neben den Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5031 und 5037 bis 5121 nicht berechnungsfähig. |
160 | 18,24 |
5037 | Bestimmung des Skelettalters - gegebenenfalls einschließlich Berechnung der prospektiven Endgröße, einschließlich der zugehörigen Röntgendiagnostik und gutachterlichen Beurteilung - | 300 | 34,20 |
5040 | Beckenübersicht | 300 | 34,20 |
5041 | Beckenübersicht bei einem Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr | 200 | 22,80 |
5050 | Kontrastuntersuchung eines Hüftgelenks, Kniegelenks oder Schultergelenks, einschließlich Punktion, Stichkanalanästhesie und Kontrastmitteleinbringung - gegebenenfalls einschließlich Durchleuchtung(en) - | 950 | 108,30 |
5060 | Kontrastuntersuchung eines Kiefergelenks, einschließlich Punktion, Stichkanalanästhesie und Kontrastmitteleinbringung - gegebenenfalls einschließlich Durchleuchtung(en) - | 500 | 57,-- |
5070 | Kontrastuntersuchung der übrigen Gelenke, einschließlich Punktion, Stichkanalanästhesie und Kontrastmitteleinbringung - gegebenenfalls einschließlich Durchleuchtung(en) -, je Gelenk | 400 | 45,60 |
5090 | Schädel-Übersicht, in zwei Ebenen | 400 | 45,60 |
5095 | Schädelteile in Spezialprojektionen, je Teil | 200 | 22,80 |
5098 | Nasennebenhöhlen - gegebenenfalls auch in mehreren Ebenen - | 260 | 29,64 |
5100 | Halswirbelsäule, in zwei Ebenen | 300 | 34,20 |
5101 | ergänzende Ebene(n) | 160 | 18,24 |
5105 | Brust- oder Lendenwirbelsäule, in zwei Ebenen, je Teil | 400 | 45,60 |
5106 | ergänzende Ebene(n) | 180 | 20,52 |
5110 | Ganzaufnahme der Wirbelsäule oder einer Extremität | 500 | 57,-- |
5111 | ergänzende Ebene(n) Die Leistung nach Nummer 5111 ist je Sitzung nicht mehr als zweimal berechnungsfähig. Die Leistungen nach den Nummern 5110 und 5111 sind neben den Leistungen nach den Nummern 5010, 5011, 5020, 5021, 5030 und 5031 nicht berechnungsfähig. Die Nebeneinanderberechnung der Leistungen... |
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