Zahlungen des Arbeitgebers für eine Dienstwagengarage des Arbeitnehmers sind nicht als Arbeitslohn zu versteuern.[1] Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer den Dienstwagen in einer eigenen oder selbst angemieteten Garage unterstellt.

Garagengeld als Mieteinnahme

Eine Zahlung, die sich ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach als Nutzungsentgelt darstellt, ist bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen. Dies ist immer dann der Fall, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Mietverhältnis besteht, das neben das Dienstverhältnis tritt, wenn der Beschäftigte seine eigene oder angemietete Garage für den betrieblichen Dienstwagen zur Verfügung stellt. Zahlungen des Arbeitgebers zählen demzufolge zu den Vermietungseinkünften, die nicht im Lohnsteuerverfahren, sondern allenfalls im Rahmen der Einkommensteuererklärung der Besteuerung unterliegen.

 
Hinweis

Parkplatzmiete an erster Tätigkeitsstätte

Bezahlt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber für die Anmietung eines Parkplatzes an der ersten Tätigkeitsstätte bzw. in deren unmittelbaren Umgebung, stellt sich die Frage nach dem Werbungskostenabzug bzw. nach der Kürzung des geldwerten Vorteils, je nachdem ob der Arbeitnehmer seinen eigenen Pkw oder einen Dienstwagen für die Arbeitgeberfahrten benutzt. Beim privaten Fahrzeug steht die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer außer Zweifel, die sämtliche Kosten des Arbeitnehmers für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steuerlich erfasst. Etwas anderes gilt nach Auffassung des FG Köln, wenn dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen zur Verfügung steht: Benutzt der Arbeitnehmer für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte einen Dienstwagen, mindern die an den Arbeitgeber für die Anmietung eines Parkplatzes an bzw. in der Nähe der ersten Tätigkeitsstätte geleisteten Zahlungen den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagenüberlassung.[2]

Anrechenbare, vom Arbeitnehmer übernommene Betriebskosten für einen Dienstwagen können nach bisheriger Besteuerungspraxis solche Aufwendungen sein, die dem Halten und unmittelbaren Betrieb des Fahrzeugs dienen. Straßenbenutzungs- oder Parkgebühren können deshalb weder bei der 1-%-Regelung noch bei den Gesamtkosten der Fahrtenbuchmethode als steuerminderndes Nutzungsentgelt vereinbart werden.[3]

Die abschließende Entscheidung bleibt abzuwarten. Um evtl. Nachteile zu vermeiden, bleiben der Rechtsweg und die Möglichkeit, ein Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO zu beantragen.

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