Rz. 252s

Die Verpflegungspauschalen nach § 9 Abs. 4 S. 3 und 5 EStG, die 3-Monats-Frist nach § 9 Abs. 4 S. 6 und 7 sowie die Kürzungsregelungen nach den § 9 Abs. 4 S. 8 bis 10 EStG gelten entsprechend auch für den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung, die bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen (§ 9 Abs. 4a S. 12 EStG) . Ebenfalls anwendbar sind hiernach die 3-Monats-Frist sowie die 4-Wochen-Regelung zur Unterbrechung der 3-Monats-Frist. Bei der Berechnung der 3-Monats-Frist sind unmittelbar vorangehende Tätigkeiten des Stpfl. an dem Tätigkeitsort der doppelten Haushaltsführung anzurechnen. Bei Wegverlegungsfällen beginnt die 3-Monats-Frist mit der Umwidmung der bisherigen Wohnung des Stpfl. in einen Zweithaushalt.[1]

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