Rz. 152

Nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG ist von dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis auszugehen (Rz. 4). Der Regelung kommt weitgehend klarstellende Bedeutung zu, da auf die üblicherweise gezahlten Entgelte abzustellen ist und die im normalen Geschäftsverkehr üblichen Preisnachlässe zu berücksichtigen sind (Rz. 142).

 

Rz. 153

Für die Abgabe von Waren und Dienstleistungen, die nicht unter § 8 Abs. 3 EStG (Produkt- und Dienstleistungspalette des Arbeitgebers) fallen und die deshalb nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG zu bewerten sind (z. B. bei Gewährung geldwerter Vorteile unter Mitwirkung des Arbeitgebers durch Dritte; Abgabe von für den Bedarf der Belegschaft hergestellten Waren) sieht R 8.1 Abs. 2 S. 3 LStR 2023 eine Vereinfachungsregel vor. Danach kann auf die Feststellung des üblichen Preisnachlasses vom Endpreis verzichtet werden. Stattdessen können die üblichen Rabatte in Anlehnung an § 8 Abs. 3 S. 1 EStG durch einen pauschalen Abschlag von 4 % des Angebotspreises berücksichtigt werden. Die Waren oder Dienstleistungen dürfen sonach mit 96 % des Angebotspreises am Abgabeort angesetzt werden. Auszugehen ist dabei von dem Preis, der im Einzelhandel maßgeblich ist. Übliche Rabatte oder Skonti dürfen davon nicht zusätzlich abgezogen werden, da sie bereits durch den pauschalen Abschlag von 4 % berücksichtigt sind. Gegen die Anwendung dieser Vereinfachungsregel über die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit hinaus bestehen im Regelfall keine Bedenken. Davon unberührt bleibt ein Nachweis, dass der Arbeitgeber üblicherweise einen höheren Preisnachlass gewährt.[1]

Der Abschlag von 4 % kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn z. B. ein Warengutschein i. S. d. § 8 Abs. 1 S. 3 EStG mit einem Euro-Betrag ausgegeben wird.[2]

Endpreis i. S. d. § 8 Abs. 2 S. 1 EStG ist somit:

  • der um übliche Preisnachlässe geminderte Endpreis am Abgabeort (aus Vereinfachungsgründen 96 % des üblichen Endpreises, R 8.1 Abs. 2 S. 3 LStR 2023) oder (alternativ)
  • der nachgewiesene günstigste Preis einschließlich sämtlicher Nebenkosten, zu dem die konkrete Ware oder Dienstleistung mit vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher ohne individuelle Preisverhandlungen im Zeitpunkt des Zuflusses am Markt angeboten wird (Marktpreis). R 8.1 Abs. 2 S. 3 LStR 2023 (96-%-Regelung) ist dann jedoch nicht anzuwenden (R 8.1. Abs. 2 S. 4 LStR 2023).
[1] Kister, in H/H/R, EStG/KStG, § 8 EStG Rz. 343; zur Feststellung des Angebotspreises als maßgeblicher Endpreis in der Automobilindustrie: BMF v. 18.12.2009, IV C 5 – S 2334/09/10006 – 2009/0830813, BStBl I 2010, 20.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge